• 6. April 2020

Mietzahlung und Mietkündigungsschutz in Zeiten des Coronavirus

Sowohl Vermieter als auch Mieter fragen sich, ob und in welchem Umfang die Miete in den Zeiten von Covid-19 zu zahlen ist. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei einem der Parteien um ein wirt-schaftlich angeschlagenes Unternehmen handelt, dass kurz vor oder bereits in der Sanierungs-/Restrukturierungsphase steckt.

Nach den allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen trifft den Vermieter die Pfl icht, dem Mieter das Mietobjekt vertragskonform zur Nutzung gem. dem vereinbarten Mietzweck zu überlassen. Im Gegenzug ist der Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet.

In der aktuellen Zeit von Corona ergeben sich neue Herausforderungen sowohl für den Ver-mieter als auch für den Mieter. Hierzu zählt der Fall der Gewerbemieter, die ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen, so Einzelhändler und Gastronomiebetriebe. Daneben betrifft dies Fälle, in denen die Mieter zwar weiterarbeiten dürfen, diese jedoch aufgrund der allgemeinen Beschränkungen von so harten Umsatzeinbrüchen betroffen sind, dass sie aus eigener Kraft keine Miete mehr zahlen können. In beiden Szenarien lautet die Frage sowohl für Vermieter als auch Mieter: Ist der Mieter weiter zur (vollen) Mietzahlung verpfl ichtet oder ist er zur Mietkürzung oder gar dem Einbehalt berechtigt?
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