• 7. April 2020

Änderungen des Insolvenzrechts in Zeiten des Coronavirus

Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt die Wirtschaft maßgeblich. Die bisher von der Regierung beschlossenen Hilfspakte reichen aber in vielen Fällen nicht aus oder scheitern schlichtweg an der Erfüllbarkeit der Anforderungen. Behördliche Anordnungen und gesetzlichen Regelungen hätten zur Folge, dass den betroffenen Unternehmen nur noch der Schritt zum Insolvenzgericht bliebe. Dies soll durch das am 27. März 2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (CoVInsAG) vermieden werden.

Wir stellen Ihnen die Änderungen im Insolvenzrecht vor.

Aussetzung der Insolvenzantragspfl icht Nach § 15a InsO besteht für haftungsbeschränkte Unternehmen (AG, GmbH, UG, GmbH & Co. KG u.a.) die Verpfl ichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Die Verletzung der Insolvenzantragspfl icht ist strafbar und führt zu massiven persönlichen Haftungsrisiken für das Management.

Diese Insolvenzantragspfl icht wurde nun bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der Corona-Pandemie beruht oder keine Aussichten auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen. War ein Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet (§ 1 S.2 CoVInsAG), dass die eingetretene Insolvenzreife auf der Corona-Krise beruht und Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. An die Widerlegung dieser Vermutung sind laut Gesetzesbegründung „höchste“ Anforderungen zu stellen, um die Geschäftsleiter „effektiv“ von Prognoserisiken zu entlasten.

Weiterhin wurde durch das Gesetz unterbunden, dass Gläubiger (z.B. Krankenkassen, Finanzämter) einen Insolvenzantrag stellen. Diese Aussetzung der Gläubiger-Insolvenzantragsrechte gilt ebenfalls befristet für 3 Monate. Insolvenzanträge von Gläubigern zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 sind nur zulässig, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Diese Regelungen des CoVInsAG treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, sind begrenzt auf den 30. September 2020 und können durch das BMJV bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

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