Schadensersatz aus einer Patronatserklärung – der Umstand der zeitlichen Befristung

11. September 2018

Berlin/Potsdam, den 11.09.2018

Der Bundesgerichtshof (“BGH”) hat in seinem Beschluss vom 12. Januar 2017 zum Aktenzeichen IX 95/16 im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde klargestellt, dass nicht nur – wie höchstrichterlich bereits anerkannt – bei einer unbefristeten, sondern auch bei einer befristeten harten Patronatserklärung der Patron nach dem Geltungszeitraum weiter seiner Ausstattungspflicht nachkommen muss. Sofern die Befriedigung eines Sicherungsgläubigers aus einer solchen Patronatserklärung der Insolvenzanfechtung unterliegt, kann sich dieser gegenüber dem Patron schadlos halten.

Sachverhalt

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall nahm die Klägerin als Sicherungsgläubigerin die Beklagte als Patronin auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, letztere habe die vereinbarte Patronatserklärung nicht erfüllt. Im Vorfeld hatte der Insolvenzverwalter die von der Schuldnerin an die Klägerin als Sicherungsgläubigerin erbrachten Zahlungen angefochten. Der Insolvenzverwalter und die Klägerin einigten sich im Vergleichswege auf einen Betrag in Höhe von 2 Mio. EUR, den letztere zur Insolvenzmasse zurückzahlte. Hierauf nahm die Klägerin die Muttergesellschaft der Schuldnerin erfolgreich aus der zu Grunde liegenden Patronatserklärung in Anspruch. Es handelte sich um eine sogenannte harte, externe Patronatserklärung, die zeitlich bis zum 15. August befristet war. Die an die Klägerin geleisteten und angefochtenen Zahlungen wurden innerhalb der Geltungsdauer der Patronatserklärung vollzogen. Nachdem erstinstanzlich der Klage in Höhe von 2 Mio EUR stattgegeben worden ist, verminderte das Berufungsgericht den Zahlungsbetrag auf 940.000,00 EUR. Die Revision wurde nicht zugelassen, worauf die beklagte Patronin („Muttergesellschaft“) Nichtzulassungsbeschwerde einreichte, um die Abweisung der Klage zu erreichen.

Die zu klärende Rechtsfrage

Der BGH hatte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu klären, ob die Muttergesellschaft aufgrund der zuvor erfolgten Insolvenzanfechtung von der Klägerin als Sicherungsgläubigerin aus einer harten externen Patronatserklärung in Anspruch genommen werden kann.

Ergebnisse im Überblick

Der BGH hat in seiner Entscheidung umfangreich begründet, dass eine Patronatserklärung für den Fall wieder auflebt, dass eine Leistung angefochten wird, die während der Gültigkeit der Patronatserklärung vollzogen worden ist. Diese externe Patronatserklärung verwandelt sich im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft in eine Pflicht zur Zahlung an den Gläubiger, damit das Risiko, dass das Geld nicht der Insolvenzmasse zufließt und im Ergebnis die Muttergesellschaft von ihrer Zahlungsverpflichtung nicht frei wird, vermieden wird. Die zeitliche Befristung der Patronatserklärung führt nicht dazu, dass die Leistungspflicht der Muttergesellschaft entfällt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei einer Patronatserklärung um ein akzessorischen Sicherungsrecht oder um eine nicht dazu rasches Sicherungsrecht handelt. In beiden Fällen, so führt der BGH aus, entsteht das Sicherungsrecht für den Fall der erfolgreichen Insolvenzanfechtung wieder, da die ursprüngliche Forderung hierdurch wieder auflebt, § 144 InsO. Eine Befristung bedeutet nicht, dass der Patron seiner Erstattungspflicht nur während des Geltungszeitraums der Patronatserklärung zu genügen hat. Dem BGH geht es hierbei in erster Linie nicht um den Zeitraum der Patronatserklärung, sondern vielmehr um die Rechtshandlungen, die während des Zeitraumes vollzogen werden. Sofern eine Rechtshandlung aus diesem Zeitraum wieder auflebt, lebt auch die Verpflichtung zur Zahlung aus der Patronatserklärung wieder auf.

Praxistipp

Im Fall der Hingabe einer Patronatserklärung hat der Patron auch bei einer Befristung zu prüfen, inwieweit er tatsächlich aus seiner Zahlungsverpflichtung freigeworden ist. Das alleinige Auslaufen der Frist ist davon unabhängig. Sofern Forderungen aus dem vorhergehenden Zeitraum durch Anfechtung und ähnliche Rechtshandlungen wieder aufleben, ist er erneut verpflichtet, die Gesellschaft wird ausreichend Liquidität auszustatten. Daraus folgt, dass die Befristung einer Patronatserklärung bei anschließender Insolvenzantragstellung auf jeden Fall das Risiko in sich birgt, dennoch an einen Sicherungsgläubiger zahlen zu müssen, da diese bei erfolgreicher Insolvenzanfechtung auch weiterhin, bzw. erneut unter den Schutz der Patronatserklärung fallen.

Diese Entscheidung kommentierte:

Peter Jark Nicole Riedemann
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