Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und stellt weiterhin viele Unternehmen vor außerordentliche Herausforderungen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, die Wirkungen des COVInsAG teilweise bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Allerdings helfen die Regelungen praktisch nur einen kleinen Teil der betroffenen Unternehmen.
Hintergrund:
Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetungsgesetz (kurz „COVInsAG“) hatte der Gesetzgeber unter anderem die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung galt sowohl für zahlungsunfähige als auch für überschuldete Unternehmen, wenn die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruhte und die Aussicht bestand, die Insolvenzreife zu überwinden. Flankierend dazu sah das COVInsAG diverse Privilegierungen vor, z.B. Haftungserleichterungen für Geschäftsführer/-innen und den Ausschluss der Insolvenzanfechtung bei Rückgewähr von Krediten, die im Aussetzungszeitraum gewährt wurden.
Nun hat die Bundesregierung beschlossen, diese Wirkungen des COVInsAG über den 30. Sep tember 2020 hinaus zu verlängern. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:
Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bleibt bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt
Überschuldete Unternehmen sind weiterhin von der Insolvenzantragspfl icht befreit, sofern sie nicht auch zahlungsunfähig sind (dazu sogleich). Außerdem erwägt der Gesetzgeber, den Prognosezeitraum für eine Corona-bedingte Überschuldung unter bestimmten Voraussetzungen auf nur vier Monate zu verkürzen (statt bisher mindestens 12 Monate). Diese Regelung soll nach ihrer Umsetzung bis zum 31. Dezember 2021 gelten.
Insolvenzantragspflicht faktische ab 1. Oktober 2020 wieder in Kraft!
Für zahlungsunfähige Unternehmen lebt spätestens ab dem 1. Oktober 2020 die Insolvenzantragspflicht mit allen persönlichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken der Geschäftsführer/-innen wieder auf und es gelten die allgemeinen Haftungs- und Insolvenzanfechtungsregeln. Das ist der entscheidende Punkt der Neuregelung, denn der Insolvenzgrund der Überschuldung spielt in der Praxis eine sehr geringe Rolle. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Aus Sicht der Insolvenzpraktiker ist die Insolvenzantragspflicht damit ab 1. Oktober 2020 faktisch wieder eingeführt!
Weitere Regelungen
Ferner sollen auch die Folgen der Aussetzung (§ 2 COVInsAG), also insbesondere die Haftungserleichterungen für Geschäftsführer-/innen und der Ausschluss der Insolvenzanfechtung für die Rückgewähr von im Aussetzungszeitraum erhaltener Kredite und bestellte Sicherheiten, fortgelten – aber ebenfalls ausschließlich für Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig sind.
Risiken begrenzen, Chancen nutzen: Sprechen Sie uns an!
Wir unterstützen Sie dabei, die Insolvenzantragspflicht zu prüfen und zu überwachen und dadurch persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für die Geschäftsführer bzw. Vorstände auszuschließen.
Nutzen Sie gegebenenfalls die Möglichkeiten der Eigenverwaltung und des Insolvenzplans zur Sanierung des Unternehmens! Diese Verfahren können durch die Geschäftsführer bzw. Vorstände selbst durchgeführt werden – ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Diese Verfahren ermöglichen auch die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld, also die Übernahme der Löhne und Gehälter in voller Höhe für einen Zeitraum von 3 Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit. Ein Eigenverwaltungsverfahren wird mit einem Insolvenzplan beendet und dauert in der Regel ca. 6 bis 9 Monate. Der Insolvenzplan regelt den Erlass der Schulden gegen die Zahlung einer Quote.
BBL gehört seit vielen Jahren zu den bundesweit führenden Kanzleien mit dem alleinigen Fokus auf Sondersituationen – Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz. Mit ca. 50 Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen sind wir deutschlandweit an zehn Standorten und in London präsent.
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