Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.11.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Westresidenz GmbH & Co. KG eröffnet und Rechtsanwalt Markus Birkmann von BBL zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem das Unternehmen den Antrag auf Insolvenz am 01.05.2024 selbst gestellt hatte.
Die Insolvenzschuldnerin hatte diverse Bauvorhaben in Recklinghausen zur Errichtung von Eigentumswohnungen zunächst als Bauträgerin begonnen und die Wohneinheiten im Jahre 2019 bzw. 2020 an verschiedene private Erwerber jeweils unter der Verpflichtung zur Fertigstellung der jeweiligen Wohneinheit bis spätestens 2020 bzw. 2021 veräußert. Bei Insolvenzverfahrenseröffnung war als Eigentümerin bzw. Erbbauberechtigte im Grundbuch jedoch noch die Insolvenzschuldnerin eingetragen, da die vereinbarten Kaufpreise durch die Erwerber zwar meist zum überwiegenden Teil, aber nicht vollständig entrichtet waren.
Grund hierfür waren der Verzug der Fertigstellung und erhebliche Mängel am bisherigen Bautenstand. Diese Schadensersatzforderungen gingen teilweise weit über den jeweils offenen Kaufpreisanteil hinaus, folglich machten die Käufer diese gegen die Insolvenzschuldnerin geltend. Aufgrund der diesbezüglichen Auseinandersetzungen zwischen der Insolvenzschuldnerin, den Erwerbern der Wohneinheiten und der die Insolvenzschuldnerin finanzierenden Bank herrschte bereits seit mehreren Jahren Stillstand auf den Baustellen, der insbesondere die Erwerber zunehmend in Bedrängnis brachte.
Markus Birkmann gelang mit seinem Team, bestehend aus Katja Machatschek und Jana Ulbrich, nach langwierigen Verhandlungen mit allen Beteiligten eine umfassende Einigung.
Diese umfasst die von der Insolvenzschuldnerin nicht fertiggestellten Bauprojekte unter Einbeziehung der jeweils beteiligten Erwerber, der die Schuldnerin finanzierenden Bank sowie des Erbbaugebers. Zudem werden sowohl der kurzfristige grundbuchrechtliche Vollzug der geschlossenen Kaufverträge als auch die noch auf die Kaufpreise zu leistenden Zahlungen und die Höhe der Schadensersatzforderungen der Erwerber einvernehmlich geregelt. Damit wurde sowohl ein erheblicher Massezufluss zugunsten der gesamten Gläubigergemeinschaft in dem Insolvenzverfahren als auch die Fortsetzung der Arbeiten zur Fertigstellung der Wohneinheiten durch die Erwerber selbst ermöglicht.
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