Bei einem Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensphase ein zentraler Bestandteil des deutschen Insolvenzrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung. Sie betrifft ausschließlich natürliche Personen – also Verbraucher und Verbraucherinnen sowie selbstständig tätige Personen – und stellt eine Art „Bewährungszeit“ dar, die Schuldner:innen durchlaufen müssen, um nach Aufhebung von Insolvenzverfahren von ihren restlichen Schulden befreit zu werden. In dieser Phase gelten für Schuldner:innen bestimmte gesetzliche Pflichten und Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase wie Pfändung, deren Einhaltung darüber entscheidet, ob die Restschuldbefreiung gewährt wird oder nicht. Im Folgenden wird die Wohlverhaltensphase bei Insolvenz umfassend erläutert – mit Definition, rechtlicher Einordnung, Ablauf, Pflichten, Bedeutung für Schuldner:innen und Gläubiger:innen sowie mit einem Blick auf mögliche Probleme, Reformen und aktuelle Rechtsprechung.
Die Wohlverhaltensphase ist Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens und ist im Rahmen der Restschuldbefreiung nach den §§ 286 bis 303a der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Ziel der Wohlverhaltensphase bei Privatinsolvenz ist es, überschuldeten natürlichen Personen die Möglichkeit zu geben, sich nach einer bestimmten Zeitspanne durch eine gerichtliche Entscheidung von ihren nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu befreien – die sogenannte Restschuldbefreiung. Dazu bedarf es nach dem Insolvenzverfahren der Wohlverhaltensphase.
Der Begriff „Wohlverhaltensphase“ wird in der Insolvenzordnung nicht explizit verwendet, ist aber gängiger juristischer und praktischer Sprachgebrauch für den Zeitraum nach der Verfahrensaufhebung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Seit der Reform der Insolvenzordnung zum 1. Oktober 2020 wurde die Dauer der Wohlverhaltensphase für alle Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt. Zuvor betrug sie in der Regel sechs Jahre, mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung bei entsprechend hoher Befriedigung der Gläubiger:innen oder Deckung der Verfahrenskosten.
Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht nun eine einheitliche Wohlverhaltensphase von 3 Jahren vor (§ 287 Abs. 2 InsO), unabhängig von der Höhe der Rückzahlung. Dies gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 eröffnet wurden.
Bei Privatinsolvenz beginnt die Wohlverhaltensphase in der Regel mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht (§ 200 InsO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen und die Verfahrenskosten sind meist gedeckt. Von nun an obliegt es dem Schuldner/der Schuldnerin, bestimmte Pflichten zu erfüllen, um am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Der Schuldner/die Schuldnerin muss in der Wohlverhaltensphase bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Diese sind in § 295 InsO geregelt. Die Einhaltung dieser Pflichten ist Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung. Anderenfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Wohlverhaltensphase hat begonnen, wird das Verfahren nicht mehr vom Insolvenzverwalter/der Insolvenzverwalterin, sondern von einem Treuhänder oder einer Treuhänderin begleitet. Dieser bzw. diese ist meist dieselbe Person wie der vorherige Verwalter bzw. die vorherige Verwalterin. Diese ist zuständig für:
Auch während der Wohlverhaltensphase haben Gläubiger und Gläubigerinnen bestimmte Rechte. Sie können beispielsweise Informationen beim Treuhänder oder der Treuhänderin oder dem Gericht einholen und Versagungsanträge stellen (§ 296 InsO), wenn sie erfahren, dass der Schuldner/die Schuldnerin gegen seine Pflichten verstoßen hat.
Ein solcher Antrag muss allerdings spätestens einen Monat nach dem Schlusstermin gestellt werden.
Die Restschuldbefreiung folgt auf die Wohlverhaltensphase. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner/die Schuldnerin die auferlegten Pflichten grob verletzt hat. Gründe für die Versagung sind beispielsweise:
Die Versagung kann durch das Gericht auch von Amts wegen erfolgen (§ 296a InsO), z. B. bei Straftaten wie Betrug oder Insolvenzverschleppung.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase bei einem Insolvenzverfahren für natürliche Personen prüft das Insolvenzgericht, ob alle Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung vorliegen. Ist dies der Fall und wurde kein erfolgreicher Versagungsantrag gestellt, wird dem Schuldner/der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO).
Gleichzeitig stellt bei Insolvenz die Wohlverhaltensphase sicher, dass Gläubiger:innen nicht willkürlich benachteiligt werden und der Schuldner/die Schuldnerin einen „fairen Preis“ für die Restschuldbefreiung zahlt – in Form von Transparenz, Erwerbsbemühungen und Einkommensabführung.
Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre wurde mit der EU-Richtlinie 2019/1023 über Restrukturierung und Entschuldung notwendig. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens umgesetzt. Das neue Recht gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020.
Ziel ist es, die Sanierung überschuldeter Personen zu erleichtern und die wirtschaftliche Dynamik zu fördern.
Trotz vieler Vorteile wird die Wohlverhaltensphase auch negativ gesehen. Kritikpunkte sind unter anderem:
Besonders bei geringem Einkommen oder Erwerbslosigkeit sind die Erfolgsaussichten für Gläubiger:innen sehr begrenzt.
Die Wohlverhaltensphase ist ein zentrales Element der Restschuldbefreiung im deutschen Insolvenzrecht. Sie bietet überschuldeten Menschen einen geregelten Weg aus der Schuldenfalle, erfordert aber diszipliniertes Verhalten, Offenheit und Erwerbsbemühungen über drei Jahre hinweg. Für Gläubiger:innen bedeutet sie eine Einschränkung ihrer Rechte, aber auch die Chance auf eine faire und geordnete Rückzahlung. In der Balance zwischen Schuldner:innenentschuldung und Gläubiger:innenschutz stellt die Wohlverhaltensphase einen tragenden Pfeiler für soziale und wirtschaftliche Stabilität dar.