Vorläufiges Insolvenzverfahren

Stellt eine unternehmensinterne Person in verantwortlicher Position oder ein Gläubiger bzw. eine Gläubigerin des Unternehmens einen Insolvenzantrag, prüft das Insolvenz­gericht verschiedene Kriterien im Hinblick auf die Er­öffnung des Insolvenzverfahrens. Um sicherzustellen, dass die Gläubiger:innen aus der Insolvenzmasse des Unternehmens so umfangreich wie möglich bedient werden können, setzt das Gericht zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. eine vorläufige Insolvenzverwalterin ein, dessen bzw. deren Zustimmung zu allen Verfügungen des Unternehmens erforderlich ist. Außerdem kann das Insolvenzgericht weitere Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmens­werte ergreifen bzw. durchsetzen.

1. Vorläufiges Insolvenzverfahren: Einleitung und Ablauf

Mit der Insolvenzantragstellung beginnt das sogenannte Insolvenz­er­öffnungs­verfahren. Die Prüfung des Insolvenzantrags erfolgt durch das zuständige Insolvenzgericht, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Schluss, dass das Vermögen des Unternehmens, also die Insolvenzmasse, nicht für ein Verfahren ausreicht, weist es den vorläufigen Insolvenzantrag mangels Masse ab. Außerdem wird damit von Amts wegen einer Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft gemacht, die daraufhin mit Ermittlungen beginnt, ob bei der Insolvenz des betroffenen Unternehmens von dessen Verantwortlichen gegen wesentliche Vorschriften für Kapitalgesellschaften wie GmbH-Gesetz etc. verstoßen worden ist.

Übliche Schritte bei der Prüfung eines Insolvenzantrags sind:

Einreichung des Antrags

Der Insolvenzantrag kann von Verantwortlichen des Unternehmens oder dessen Gläubiger:innen gestellt werden. Der Antrag enthält Informationen über die finanzielle Lage des betroffenen Unternehmens. Von Amts wegen kann der Antrag nicht gestellt werden, es handelt sich um ein Antragsverfahren.

Überprüfung der Formalitäten

Das Gericht prüft zuerst, ob der Insolvenzantrag formal korrekt und vollständig ist. Hierzu gehören Angaben zur Identität der den Antrag stellenden Person, eine Darstellung der finanziellen Situation sowie alle erforderlichen Anlagen und Nachweise.

Prüfung der Insolvenzgründe

Das Gericht untersucht die Gründe für die Insolvenz, wie beispielsweise Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die genauen Kriterien sind in der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt.

Wenn das Gericht zu der Entscheidung kommt, dass Insolvenzgründe vorliegen, der Antrag berechtigt ist und das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, kann es einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellen. Diese vorläufige Insolvenz­ver­waltung dient dazu, das Vermögen des Unternehmens im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzeröffnung zu sichern und zu verwalten, bis über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Überträgt das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. der vorläufigen Insolvenzverwalterin die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners, handelt es sich um einen sogenannten „starken vorläufigen Insolvenzverwalter:in“. Verbleibt die Verfügungsmacht hingegen beim Schuldner, wird lediglich ein „schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter:in“ zur Überwachung eingesetzt. Im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung verbleibt die Geschäftsführung bei der Schuldnerin bzw. dem Schuldner; das Insolvenzgericht bestellt in diesem Fall zur Kontrolle einen Sachwalter bzw. Sachwalterin anstelle eines Insolvenzverwalters bzw. einer Insolvenzverwalterin.

Erstellung eines Gutachtens

Das Insolvenzgericht lässt ein Gutachten anfertigen, das über die finanzielle Situation des betroffenen Unternehmens Auskunft gibt. In der Regel wird der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin mit dieser Aufgabe beauftragt.

Weitere Schritte des Insolvenzgerichts im Rahmen der vorläufigen Insolvenz können sein:

Anhörung des Unternehmens

Das Gericht kann die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens anhören, um zusätzliche Informationen zu erhalten und dessen wirtschaftliche Situation besser beurteilen zu können.

Beteiligung der Gläubiger:innen

In manchen Fällen werden auch die Gläubiger:innen angehört oder informiert, insbesondere wenn deren Interessen von Bedeutung sind. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Insolvenzantrag von Gläubiger:innen gestellt wurde.

Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Basierend auf den gesammelten Informationen trifft das Gericht eine Entscheidung darüber, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht. Falls das Verfahren eröffnet wird, erfolgt die Bestellung eines Insolvenzverwalters bzw. einer Insolvenzverwalterin.

Öffentliche Bekanntmachung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht, um Gläubiger:innen die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen anzumelden.

Die übliche Dauer eines Insolvenzeröffnungsverfahrens bzw. vorläufigen Insolvenzverfahrens beträgt drei Monate. In diesem Zeitraum sind die Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden durch das Insolvenzausfallgeld gesichert.

2. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters/der vorläufigen Insolvenzverwalterin

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. eine vorläufige Insolvenzverwalterin wird in der Regel im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens bestellt, um die Vermögenswerte des insolvenzreifen Unternehmens vorübergehend zu sichern und zu verwalten, sofern es sich nicht um ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt. Seine bzw. ihre Aufgaben sind im Wesentlichen darauf ausgerichtet, den Fortbestand des Unternehmens zu prüfen, die Insolvenzmasse zu schützen und die Interessen der Gläubiger:innen zu wahren, bis über die Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens entschieden wird. Einige der Hauptaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. einer vorläufigen Insolvenzverwalterin sind:

Vermögenssicherung

Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin trifft Maßnahmen, um das Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin zu sichern und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel auch vorläufige Verfügungsbeschränkungen.

Überblick über die Vermögenslage

Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin verschafft sich im Auftrag des Insolvenzgerichts einen Überblick über die finanzielle Situation des betroffenen Unternehmens. Dazu gehört unter anderem die Erfassung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und laufenden Verträgen.

Prüfung der Fortführungsmöglichkeiten

Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin prüft die Chancen einer Fortführung des Unternehmens oder einer Sanierung. In diesem Zusammenhang kann er bzw. sie eigenständig und ohne Beschränkungen Kontakt zu Gläubiger:innen, Kund:innen, Lieferanten und anderen Geschäftspartner:innen sowie Kreditinstituten aufnehmen.

Vorbereitung für das Hauptinsolvenzverfahren

Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin bereitet die Unterlagen und Informationen vor, die das Insolvenzgericht für das eigentliche Insolvenzverfahren, sofern erforderlich, benötigt. Dazu gehört insbesondere die Erstellung eines Berichts über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, der Teil der Insolvenzakte wird.

Informationsaustausch

Der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin kommuniziert mit den Gläubiger:innen und anderen relevanten Parteien, um Informationen zu sammeln und einen Überblick über die Gesamtsituation des betroffenen Unternehmens zu erhalten.

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. der vorläufigen Insolvenzverwalterin zielt darauf ab, in der Anfangsphase des Insolvenz­ver­fahrens eine geordnete Abwicklung zu gewährleisten und die Weichen für das weitere Prozedere zu stellen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird er bzw. sie in der Regel als regulärer Insolvenz­ver­walter bzw. reguläre Insolvenz­ver­walterin bestellt, der bzw. die die Durchführung des Verfahrens übernimmt.

3. Weitere Maßnahmen zum Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht kann im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens weitere Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen zum Beispiel ein vorläufiger Gläubiger:innenausschuss, die Einrichtung einer Postsperre, das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Einrichtung eines Kontos für Zahlungseingänge, über das nur der vorläufige Insolvenzverwalter bzw. die vorläufige Insolvenzverwalterin verfügen kann.

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