Sachwalter:in im Insolvenzverfahren

Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin spielt im deutschen Insolvenzrecht eine zentrale Rolle in Eigenverwaltungsverfahren und in Schutzschirmverfahren. Seine bzw. ihre Aufgabe ist es, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu begleiten, ohne dass ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet wird. Während im klassischen Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin die Kontrolle über das betroffene Unternehmen übernimmt, bleibt bei der Eigenverwaltung die Geschäftsleitung weiterhin handlungs- und entscheidungsfähig. Der Sachwalter oder die Sachwalterin wird in einem solchen Fall vom Insolvenzgericht bestellt, um die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens bei dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu unterstützen und gleichzeitig zu überwachen, dass die Interessen der Gläubiger:innen gewahrt werden und die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Verfahren jederzeit sichergestellt ist.

1. Kernaufgaben des Sachwalters oder der Sachwalterin

  • Überwachung: Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin überwacht die Eigenverwaltung des Schuldners oder der Schuldnerin und prüft dessen wirtschaftliche Lage.
  • Prüfung der Geschäftsführung: Er/sie prüft die Geschäftsführung und die Ausgaben des Schuldners/der Schuldnerin, beispielsweise bei Lebenshaltungskosten.
  • Berichterstattung: Er/sie muss das Insolvenzgericht und den Gläubiger:innenausschuss unverzüglich informieren, wenn er/sie Nachteile für die Gläubiger:innen erkennt.
  • Einzug von Forderungen: Er oder sie ist für die Entgegennahme der Forderungsanmeldungen der Gläubiger:innen zuständig und prüft sowie verfolgt Haftungs- und Anfechtungsansprüche.
  • Unterstützung und Beratung: Er/sie berät das Unternehmen bei der Erstellung eines Insolvenzplans und kann bei wichtigen Entscheidungen die Zustimmung des Insolvenzgerichts einholen.
  • Einhaltung der Regeln: Er bzw. sie stellt sicher, dass die insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, da die Schuldner:innen in der Eigenverwaltung die meisten Aufgaben des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin übernimmt.

Damit ist der Sachwalter bzw. die Sachwalterin im Insolvenzverfahren eine Art Kontrollinstanz und zugleich Mittler:in zwischen Unternehmen, Insolvenzgericht und Gläubiger:innenseite. Als neutrale, unabhängige Person trägt er oder sie dazu bei, das Vertrauen der Beteiligten in das Verfahren zu stärken und Missbrauch zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Sachwalter:innen findet sich insbesondere in den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung (InsO).

2. Rechtliche Einordnung des Sachwalters/der Sachwalterin im Insolvenzverfahren

2.1 Sachwalter:in vs. Insolvenzverwalter:in

Der wichtigste Unterschied zwischen Sachwalter:in und Insolvenzverwalter:in liegt im Grad der Eingriffsrechte in das Schuldner:innenvermögen.

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin die vollständige Kontrolle über das Unternehmen. Er bzw. sie verwaltet das Betriebsvermögen, führt die Geschäfte und entscheidet über die Fortführung oder Abwicklung des Unternehmens. Die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens verliert damit ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO).

Im Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) bleibt dagegen die Verfügungsmacht bei der Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens. Der Sachwalter oder die Sachwalterin überwacht lediglich, ob die Geschäfte ordnungsgemäß geführt und die Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Seine bzw. ihre Aufgabe besteht also im Beobachten und Prüfen, nicht im aktiven Entscheiden.

Damit sind die Befugnisse der Sachwalter:in weniger mächtig als bei einer klassischen Insolvenzverwaltung. Dennoch hat die Tätigkeit einer Sachwalter:in eine zentrale Bedeutung für die Verfahrenssicherheit und Transparenz gegenüber Gläubiger:innen und Insolvenzgericht.

2.2 Gesetzliche Grundlagen

Die Tätigkeit des Sachwalters bzw. der Sachwalterin ist in §§ 270 ff. InsO (Eigenverwaltung und deren Voraussetzungen) geregelt und basiert u.a. auf folgenden Vorschriften:

  • § 274 InsO – Bestellung und Aufgaben des Sachwalters/der Sachwalterin
  • § 275 InsO – Berichtspflichten des Schuldners/der Schuldnerin und Kontrollrechte des Sachwalters/der Sachwalterin
  • § 276 InsO – Aufsicht über die Geschäftsführung
  • § 277 InsO – Aufgaben im Gläubiger:innenausschuss
  • § 280 InsO – Haftung des Sachwalters/der Sachwalterin

Diese Regelungen definieren die Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken des Sachwalters bzw. der Sachwalterin und unterscheiden diese Funktion zugleich deutlich von anderen Verfahrensbeteiligten.

3. Voraussetzungen der Eigenverwaltung und Rolle des Sachwalters/der Sachwalterin im Schutzschirmverfahren

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Insolvenzgericht muss dazu feststellen, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger:innen führt (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Zudem muss das betroffene Unternehmen glaubhaft machen, dass es über die notwendige wirtschaftliche und organisatorische Kompetenz verfügt, das Verfahren selbst zu führen.

Wird die Eigenverwaltung angeordnet, bestellt das Insolvenzgericht gleichzeitig einen Sachwalter oder eine Sachwalterin, der oder die die ordnungsgemäße Geschäftsführung überwacht.

Üblicherweise kommt die Eigenverwaltung in zwei Varianten vor:

1. Reguläre Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO): Wird nach Antragstellung vom Gericht angeordnet, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

2. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO): Ermöglicht Unternehmen, sich vor Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens selbst zu sanieren. Auch hier wird ein Sachwalter oder eine Sachwalterin eingesetzt, der oder die das betroffene Unternehmen begleitet und kontrolliert.

In beiden Fällen fungiert der Sachwalter/die Sachwalterin in der Eigenverwaltung als Sicherungsmechanismus, um die Interessen der Gläubiger:innen zu schützen, während dem Unternehmen Handlungsspielraum und Zeit für eine eigenständige Sanierung oder Restrukturierung eingeräumt wird.

4. Bestellung des Sachwalters bzw. der Sachwalterin

4.1 Zuständigkeit und Auswahl

Die Bestellung des Sachwalters/der Sachwalterin erfolgt durch das Insolvenzgericht (§ 274 Abs. 1 InsO). Dabei kann das betroffene Unternehmen einen Vorschlag für eine geeignete Person machen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag zwar nicht gebunden, berücksichtigt ihn jedoch regelmäßig, sofern keine Bedenken bestehen.

Grundlegende Kriterien für die Auswahl sind:

  • Fachliche Eignung: Erfahrung im Insolvenzrecht, in Betriebswirtschaft sowie Unternehmenssanierung.
  • Unabhängigkeit: Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin darf weder persönliche noch wirtschaftliche Beziehungen zum Unternehmen oder zu dessen Gläubiger:innen haben.
  • Integrität: Er oder sie muss das Vertrauen der Gläubiger:innen und des Gerichts genießen.

Häufig werden Rechtsanwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Steuerberater:innen mit insolvenzrechtlicher Spezialisierung zum Sachwalter/zur Sachwalterin bestellt.

4.2 Bestellung im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)

Im Schutzschirmverfahren wird der Sachwalter oder die Sachwalterin bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt. Er oder sie hat hier die Aufgabe, die vorläufige Sanierung zu begleiten und gleichzeitig zu kontrollieren, dass die Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens eingehalten werden.

Besonderheit: Das betroffene Unternehmen darf den Sachwalter bzw. die Sachwalterin vorschlagen (§ 270b Abs. 2 InsO) und das Gericht folgt in der Regel diesem Vorschlag in der Praxis, sofern keine Ungeeignetheit festgestellt wird, und der Sachwalter/die Sachwalterin im Schutzschirmverfahren die Sanierung begleitet.

5. Aufgaben und Pflichten des Sachwalters/der Sachwalterin im Insolvenzverfahren

Die Aufgaben des Sachwalters oder der Sachwalterin lassen sich in kontrollierende, prüfende und unterstützende Funktionen unterteilen. Im Unterschied zum Insolvenzverwalter/zur Insolvenzverwalterin greift er oder sie nicht aktiv in die Geschäftsführung ein, sondern beaufsichtigt sie lediglich.

4.1 Überwachung der Geschäftsführung (§ 274 Abs. 2 InsO)

Die Hauptaufgabe des Sachwalters/der Sachwalterin ist die Überwachung der Geschäftsführung. Er/sie kontrolliert, ob das betroffene Unternehmen seine Pflichten erfüllt und wirtschaftlich vernünftig handelt.

Dazu gehören insbesondere:

  • Kontrolle der Buchführung und Liquiditätsplanung
  • Überwachung von Zahlungen und Vermögensverfügungen
  • Sicherstellung, dass keine Gläubiger:innen benachteiligt werden
  • Prüfung von Verträgen, Investitionen und Personalentscheidungen
  • Umsetzung des Insolvenzplans und Beobachtung des Sanierungsfortschritts

Der Sachwalter oder die Sachwalterin in der Eigenverwaltung ist berechtigt, Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu nehmen und kann Informationen von Dritten (z.B. Banken, Lieferanten, Steuerberatung) einholen.

4.2 Berichtspflichten und Dokumentation (§ 275 InsO)

Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin in der Eigenverwaltung hat regelmäßig Bericht zu erstatten, sowohl an das Insolvenzgericht als auch an den Gläubiger:innenausschuss.

Diese Berichte enthalten in der Regel:

  • Informationen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens
  • Fortschritte oder Probleme im Sanierungsprozess
  • Vorschläge zur Verbesserung der Liquidität oder Struktur
  • Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung

Damit dient der Sachwalter bzw. die Sachwalterin als Frühwarnsystem für das Insolvenzgericht und die Gläubiger:innen.

4.3 Beteiligung am Gläubiger:innenausschuss (§ 277 InsO)

Ist ein Gläubiger:innenausschuss gebildet worden, arbeitet der Sachwalter/die Sachwalterin eng mit diesem zusammen. In diesem Gremium hat er/sie eine beratende Funktion und liefert wichtige Informationen über den Stand des Verfahrens. Zudem kann er bzw. sie den Ausschuss über etwaige Risiken oder Unregelmäßigkeiten informieren.

4.4 Sicherung der Insolvenzmasse

Auch wenn die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens grundsätzlich die Kontrolle behält, ist der Sachwalter oder die Sachwalterin verpflichtet, auf den Erhalt und die Sicherung der Insolvenzmasse zu achten. Wenn er bzw. sie feststellt, dass die Geschäftsführung Vermögenswerte gefährdet oder unsachgemäß handelt, kann er oder sie das Gericht einschalten oder sogar beantragen, die Eigenverwaltung aufzuheben (§ 272 InsO).

4.5 Mitwirkung an Sanierungsmaßnahmen

In der Praxis wird der Insolvenz-Sachwalter oder die Insolvenz-Sachwalterin häufig auch beratend tätig. Er oder sie unterstützt das betroffene Unternehmen und dessen Beratenden bei der Erstellung von Sanierungsplänen, begleitet Verhandlungen mit Gläubiger:innen oder Investor:innen und bewertet Sanierungsmaßnahmen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht.

Bei der Eigenverwaltung kommt dem Sachwalter bzw. der Sachwalterin also die Aufgabe zu, das Verfahren effizient und erfolgreich zu gestalten, ohne den Handlungsspielraum des Unternehmens zu stark einzuschränken.

6. Rechte und Eingriffsmöglichkeiten

Der Sachwalter/die Sachwalterin hat zwar keine operative Kontrolle, aber er/sie verfügt über wichtige Eingriffsrechte zur Wahrung der Gläubiger:in­nen­inte­res­sen. Dazu zählen u.a.:

  • Prüfungsrecht: Einsicht in alle Bücher und Unterlagen (§ 274 Abs. 2 InsO)
  • Informationsrecht: Anspruch auf alle relevanten Informationen vonseiten der Geschäftsführung
  • Widerspruchsrecht: Wenn das betroffene Unternehmen gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt, kann der Sachwalter bzw. die Sachwalterin widersprechen und das Gericht informieren.
  • Antragsrecht: Er oder sie kann beantragen, die Eigenverwaltung zu beenden, falls die Gläubiger:inneninteressen gefährdet sind (§ 272 InsO).

Diese Befugnisse geben dem Sachwalter/der Sachwalterin im Insolvenzverfahren ein starkes Kontrollinstrumentarium, ohne die Eigenständigkeit des betroffenen Unternehmens zu sehr zu beeinträchtigen.

7. Haftung (§ 280 InsO)

Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin haftet für Schäden, die er bzw. sie schuldhaft durch Pflichtverletzungen verursacht. Dies umfasst sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten. Haftungsfälle treten insbesondere dann auf, wenn …

  • die Überwachung mangelhaft war,
  • Missstände übersehen wurden oder
  • Gläubiger:inneninteressen verletzt wurden.

Zur Absicherung ist es üblich, dass Sachwalter:innen eine Berufs­haft­pflicht­ver­sicherung mit angemessener Deckungssumme vorhalten.

8. Der Sachwalter oder die Sachwalterin im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)

Das Schutzschirmverfahren ermöglicht es Unternehmen, unter gerichtlichem Schutz einen Sanierungsplan auszuarbeiten, bevor ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Hierbei kommt Sachwalter:innen eine noch speziellere Funktion zu.

Der Sachwalter/die Sachwalterin überprüft insbesondere, ob …

  • die Voraussetzungen des Schutzschirms erfüllt sind (Zahlungsfähigkeit, Sanierungsfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit),
  • das betroffene Unternehmen seine Pflichten erfüllt, insbesondere im Hinblick auf Berichterstattung und Liquiditätssteuerung, und
  • die Interessen der Gläubiger:innen gewahrt bleiben.

Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin begleitet das betroffene Unternehmen während des gesamten Schutzschirmzeitraums (maximal drei Monate) und berichtet regelmäßig an das Insolvenzgericht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Sachwalter oder die Sachwalterin diese Rolle weiterführen.

9. Bedeutung für die Praxis

Die Rolle des Sachwalters/der Sachwalterin im Insolvenzverfahren hat sich in den vergangenen Jahren zu einem Schlüsselfaktor moderner Sanie­rungs­ver­fahren für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage entwickelt. Durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, 2012) wurde diese Rolle noch deutlich gestärkt, da Eigen­ver­waltungs- und Schutz­schirm­ver­fahren seither häufig als Alternative zum Regelinsolvenzverfahren gewählt werden.

Die Vorteile für Unternehmen in einer Krisensituation sind:

  • Der Handlungsspielraum der Geschäftsleitung bleibt erhalten.
  • Sanierungsmaßnahmen können schneller und einfacher umgesetzt werden.
  • Vertrauen der Gläubiger:innen wird durch die neutrale Rolle eines Sachwalters bzw. einer Sachwalterin gestärkt.

Gleichzeitig profitieren Gläubiger:innen und Gerichte von einer professionellen Kontrolle, die Missbrauch verhindert und die Transparenz im Verfahren erhöht.

10. Fazit

Der Sachwalter bzw. die Sachwalterin ist eine zentrale Kontroll- und Vertrauensinstanz im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zwischen betroffenem Unternehmen, Insolvenzgericht und Gläubiger:innen. Er bzw. sie ermöglicht, dass die Eigenverwaltung effektiv, transparent und rechtssicher durchgeführt werden kann. Er/sie hat keine Leitungsfunktion, sondern überwacht, prüft und berichtet. Diese Arbeit trägt entscheidend dazu bei, dass das Ziel der Insolvenzordnung – die bestmögliche Gläubiger:innenbefriedigung bei gleichzeitigem Erhalt des Unternehmens – erreicht werden kann.

Durch die unabhängige Stellung, die Fachkompetenz und die Vermittlerrolle ist der Sachwalter oder die Sachwalterin im Insolvenzverfahren zu einem festen Bestandteil moderner Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren geworden. In einer zunehmend komplexen Wirtschaftslandschaft, in der Unternehmen häufig unter hohem Druck restrukturiert werden müssen, sorgt er oder sie für Stabilität, Rechtssicherheit und Vertrauen im Insolvenzverfahren.

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