Die Restschuldbefreiung ist ein für natürliche Personen infrage kommendes Instrument des deutschen Insolvenzrechts und dient in erster Linie dazu, redlichen Schuldner:innen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Das Restschuldbefreiungsverfahren hat eine hohe sozial- und wirtschaftspolitische Bedeutung, da sie überschuldeten natürlichen Personen – insbesondere Privatpersonen und selbstständig Tätigen – die Möglichkeit gibt, sich dauerhaft von ihren Verbindlichkeiten zu befreien.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Ablauf, Voraussetzungen und Auswirkungen der Restschuldbefreiung nach Insolvenz erläutert.
Die Idee der Restschuldbefreiung basiert auf dem Prinzip des „Fresh Start“: Ein Schuldner/eine Schuldnerin, der bzw. die in eine ausweglose finanzielle Situation geraten ist, soll nicht dauerhaft unter einer Schuldenlast leiden, sondern nach Ablauf bestimmter Fristen und unter bestimmten Bedingungen einen Neustart ohne Altverbindlichkeiten wagen können.
Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner/der Schuldnerin die Verpflichtung zur Zahlung der verbleibenden Schulden erlassen, soweit sie nicht bereits im Insolvenzverfahren beglichen wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Gläubiger:innen während des Verfahrens keine oder nur sehr geringe Rückzahlungsquoten erhalten haben.
Die Restschuldbefreiung ist in den §§ 286 bis 303 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Seit der Insolvenzrechtsreform 2020 gilt für Verbraucher:innen und ehemals Selbstständige eine verkürzte Laufzeit von nur drei Jahren (vorher: bis zu sechs Jahre), sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Restschuldbefreiung ist nur für natürliche Personen möglich. Juristische Personen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften können keine Befreiung erhalten, da sie nach einer Insolvenz in der Regel liquidiert werden, sofern keine Möglichkeit zur Sanierung und damit Rückzahlung ihrer Schulden besteht.
Der Schuldner/die Schuldnerin muss den Antrag zusammen mit dem Insolvenzantrag stellen (§ 287 Abs. 1 InsO). Wird dies versäumt, kann dieser Antrag nicht nachträglich gestellt werden. Es ist ein eigenständiger Antrag erforderlich, verbunden mit der Erklärung, dass der Schuldner/die Schuldnerin seine bzw. ihre Pflichten erfüllen und insbesondere die Abtretungserklärung abgeben wird.
Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Diese sind:
Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist an zahlreiche Verhaltenspflichten geknüpft. Der Schuldner/die Schuldnerin muss insbesondere:
Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers/einer Gläubigerin versagt werden, wenn der Schuldner/die Schuldnerin bestimmte Obliegenheiten verletzt hat. Versagungsgründe können sein:
Der Antrag auf Versagung muss spätestens bis zur Schlussverteilung gestellt werden.
Seit der Reform im Jahr 2021, die rückwirkend für Verfahren ab dem 1. Oktober 2020 gilt, ist die Abtretungsfrist von sechs auf drei Jahre verkürzt worden – unabhängig davon, ob der Schuldner/die Schuldnerin während des Verfahrens eine bestimmte Quote an die Gläubiger:innen zahlt oder nicht. Diese vorzeitige Restschuldbefreiung gilt für alle natürlichen Personen.
Die Restschuldbefreiung ist nicht auf alle Forderungen anwendbar. Einige bleiben trotz erfolgreicher Entschuldung bestehen (§ 302 InsO), darunter:
Diese Forderungen können weiterhin durchgesetzt werden, auch nach der erfolgten Restschuldbefreiung.
Ist die Restschuldbefreiung erteilt, hat dies für den Schuldner/die Schuldnerin folgende Vorteile:
Für die Gläubiger:innen:
Die Restschuldbefreiung wird bei der Schufa gespeichert. Ein Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung bleibt dort in der Regel für drei Jahre nach Abschluss bestehen, danach erfolgt die Löschung des Schufa-Eintrags nach Restschuldbefreiung. Außerdem erfolgt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
Dies kann die Bonität zunächst negativ beeinflussen. Dennoch ist die Situation nach der Entschuldung für viele Schuldner:innen deutlich besser als unter der Schuldenlast. Auch der Schufa-Score ist 3 Jahre nach Restschuldbefreiung besser als am Anfang der Wohlverhaltensphase.
Ein Schuldner/eine Schuldnerin kann nur alle zehn Jahre eine neue Restschuldbefreiung beantragen (§ 287 Abs. 2 InsO). Innerhalb dieser Frist ist ein erneuter Antrag ausgeschlossen, selbst wenn eine neue Verschuldung eintritt.
Als Kritik am Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung wird gelegentlich angemerkt, dass:
Trotzdem gilt die Regelung im internationalen Vergleich als sozial ausgewogen und wirtschaftlich sinnvoll.
Die Restschuldbefreiung ist das wichtigste Instrument zur dauerhaften Entschuldung natürlicher Personen im deutschen Insolvenzrecht. Sie ermöglicht einen sozialen und wirtschaftlichen Neuanfang und wirkt präventiv gegenüber Schwarzarbeit, illegalen Kreditgeschäften und Schuldenspiralen.
Das Verfahren setzt jedoch ein rechtskonformes und redliches Verhalten des Schuldners/der Schuldnerin voraus. Wer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, kann sich nach spätestens drei Jahren vollständig aus seiner vorinsolvenzlichen Schuldensituation befreien – mit Ausnahme bestimmter Forderungen, die weiterhin bestehen bleiben.