Die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens ist in Deutschland statthaft für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen. Es ist die gesetzliche Grundidee für Unternehmen, welche einen einschlägigen Insolvenzeröffnungsgrund erfüllen. Durch das Insolvenzverfahren soll einerseits eine faire Verteilung des Unternehmensvermögens auf die in einem geordneten Verfahren teilnehmenden Gläubiger:innen ermöglicht werden. Andererseits ergeben sich durch die Konzentration auf dieses Verfahren und den Einsatz eines erfahrenen Insolvenzverwalters bzw. einer erfahrenen Insolvenzverwalterin Chancen für das Unternehmen, saniert zu werden.
Das Regelinsolvenzverfahren verfolgt mehrere zentrale Ziele:
Damit das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen:
Wenn ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr begleichen kann, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Unternehmer oder eine Unternehmerin begibt sich allerdings in die Situation eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, wenn er oder sie bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit weitere Verbindlichkeiten auslösen, von denen er oder sie weiß, dass er oder sie diese nicht ausgleichen kann.
Wenn absehbar ist, dass das Unternehmen seine künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, besteht die Möglichkeit, präventiv einen Insolvenzantrag zu stellen.
Für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) besteht Insolvenzantragspflicht, wenn die Schulden das vorhandene Vermögen des Unternehmens übersteigen und keine positive Fortführungsprognose besteht. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die langfristig nicht mehr in der Lage sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sowohl vom Unternehmen selbst als auch von einem Gläubiger bzw. einer Gläubigerin gestellt werden, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Regelinsolvenzverfahren gliedert sich in verschiedene Phasen, die der Reihe nach durchlaufen werden:
Das Verfahren beginnt mit dem Stellen eines Insolvenzantrags beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Unternehmen über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Verfahrenskosten zu decken. Im Rahmen dieser Prüfung kann das Gericht auch eine vorläufige Insolvenzverwaltung anordnen, um das Vermögen des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag zu sichern.
Falls das Insolvenzgericht dem Antrag stattgibt, wird das Verfahren eröffnet. Die Eröffnung des Verfahrens wird in einem öffentlichen Insolvenzregister bekannt gegeben, wodurch Gläubiger:innen die Möglichkeit haben, Kenntnis von dem Insolvenzereignis zu erlangen und ihre Forderungen anzumelden.
Nach der Eröffnung des Verfahrens übernimmt ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter bzw. eine gerichtlich bestellte Insolvenzverwalterin die Kontrolle über das Vermögen des Unternehmens, die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin trägt dafür Sorge, dass diese Insolvenzmasse gesichert wird und dass die Interessen aller Gläubiger gewahrt bleiben. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin ist als einziger bzw. einzige verfügungsberechtigt über die schuldnerischen Vermögenswerte. Er hat bei seinen Verfügungen bestehende Sicherungsrechte der Gläubiger:innen (Aus- oder Absonderungsrechte) zu berücksichtigen.
Zu den zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin in dieser Phase gehören:
Die Gläubiger:innen des Unternehmens haben die Gelegenheit, ihre Forderungen anzumelden, damit der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin diese in einem gerichtlichen Prüfungstermin prüfen kann. Die Forderungen der Gläubiger:innen werden in der Insolvenztabelle erfasst und mit dem jeweiligen Prüfungsergebnis gerichtlich beurkundet.
Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger:innen und der Insolvenzgläubiger:innen, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners bzw. der Schuldnerin nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung zum Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens geregelt werden.
Insbesondere im Falle einer möglichen Sanierung erstellt der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin einen Insolvenzplan, wenn er bzw. sie hiermit beauftragt wird. Die Befreiung des Unternehmens von seinen Schulden und die Fortführung nach Beendigung des Verfahrens können im Rahmen des Planverfahrens flexibler geregelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die teilnehmenden Gläubiger:innen dem Plan nach festen Regeln zustimmen müssen. Eine Schlechterstellung auch nur einzelner Gläubiger:innen oder Gläubiger:innengruppen gegenüber der Durchführung des Verfahrens ist faktisch nicht möglich.
Ist eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich, beginnt die Verwertung der Insolvenzmasse. Dabei werden alle Vermögenswerte des Unternehmens veräußert, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, der anschließend zur Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet werden kann. Die Verwertung erfolgt meist durch den Verkauf von Betriebsanlagen, Immobilien, Warenbeständen und gegebenenfalls auch durch den Verkauf von Geschäftsbereichen.
Nach der Verwertung der Insolvenzmasse wird der erzielte Erlös nach einer im Rahmen der Forderungsprüfung festgelegten Rangfolge vom Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin an die Gläubiger:innen verteilt. Zunächst werden die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen, danach werden die Gläubiger:innen in folgender allgemeiner Reihenfolge bedient:
Nach der Verwertung der Masse und der Verteilung der Erlöse erstellt der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin einen Schlussbericht und das Verfahren wird vom Gericht formal beendet.
Für natürliche Personen und Einzelunternehmen, die das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, kann zusammen mit der Eröffnung des Verfahrens auch die Restschuldbefreiung beantragt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Juristische Personen (z.B. GmbH und AG) werden nach Beendigung des Insolvenzverfahrens hingegen liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit dem Regelinsolvenzverfahren steht den Beteiligten ein komplexes Werkzeug zur gleichberechtigten Regulierung für in Insolvenz gefallene Vermögen zur Verfügung. Der Zugriff einzelner Gläubiger:innen zulasten der Gläubiger:innengesamtheit wird unterbunden oder zumindest eingeschränkt. Das Verfahren dient nicht nur der Liquidation, sondern eröffnet auch die Möglichkeit zur Sanierung. Gleichzeitig ergibt sich durch die grundsätzlich starren Regeln im Insolvenzverfahren eine Herausforderung für alle Beteiligten, was hohe juristische, betriebswirtschaftliche und organisatorische Kompetenzen erfordert, um den Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens erfolgreich zu gestalten.