Ein Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin (früher auch: Konkursverwalter) ist eine zentrale Figur im deutschen Insolvenzverfahren. Seine bzw. ihre Hauptaufgabe besteht darin, die Insolvenzmasse – also das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin – zu sichern, zu verwalten und möglichst gerecht unter den Gläubiger:innen zu verteilen. Doch die Rolle des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin geht weit über die reine Abwicklung hinaus. Er bzw. sie kann – je nach Art des Verfahrens – auch aktiv an der Sanierung und Fortführung eines Unternehmens mitwirken, Pläne zur Restrukturierung begleiten und im Sinne der Gläubiger:innen wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen treffen. Im Folgenden wird dargestellt, was ein:e Insolvenzverwalter:in ist, wie er bzw. sie bestellt wird, welche Aufgaben und Pflichten er bzw. sie hat, wie er bzw. sie mit den Beteiligten im Verfahren interagiert und welche Bedeutung seine bzw. ihre Rolle für das gesamte Insolvenzverfahren hat.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin ist eine vom Insolvenzgericht eingesetzte, unabhängige Person, die im Regelinsolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldner:innen übernimmt. Er bzw. sie wird durch das Insolvenzgericht bestellt, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 56 InsO).
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin ist in der Insolvenzordnung (InsO) gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung. In der Praxis handelt es sich bei Insolvenzverwaltern bzw. Insolvenzverwalterinnen häufig um spezialisierte Rechtsanwälte bzw. -anwältinnen, Wirtschaftsprüfer bzw. -prüferinnen oder Steuerberater bzw. -beraterinnen mit Erfahrung im Bereich Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung.
Die Bestellung eines Insolvenzverwalters bzw. einer Insolvenzverwalterin erfolgt durch das zuständige Insolvenzgericht. Das Gericht kann zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellen, wenn ein Insolvenzantrag eingeht und ein Insolvenzgrund wahrscheinlich vorliegt, aber das Verfahren nicht sofort eröffnet werden kann. Mit Eröffnung des Verfahrens wird dann ein endgültiger Insolvenzverwalter bzw. eine endgültige Insolvenzverwalterin bestellt – dies kann, aber muss nicht dieselbe Person sein wie der vorläufige Verwalter bzw. die vorläufige Verwalterin.
Die Gläubiger und Gläubigerinnen haben in der Gläubigerversammlung ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin. So kann in der ersten nach der Bestellung durchgeführten Gläubigerversammlung ein:e vom Gericht bestellte:r Insolvenzverwalter:in durch einen anderen bzw. eine andere ersetzt werden, wenn die Gläubigerversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt (§ 57 InsO).
Wichtig ist, dass der Verwalter bzw. die Verwalterin unabhängig ist – weder Gläubiger:innen noch Schuldner:innen dürfen bevorzugt werden. Deshalb dürfen etwa Gläubigeranwälte bzw. -anwältinnen, die Mandate für größere Gläubigerunternehmen führen, in der Regel nicht zum Insolvenzverwalter bzw. zur Insolvenzverwalterin bestellt werden.
Zu den ersten Aufgaben des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin gehört es, die Insolvenzmasse zu erfassen, zu sichern und zu verwalten. Dazu zählen alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldnerunternehmens – also Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestände, Forderungen, Grundstücke, geistiges Eigentum etc.
Der Verwalter bzw. die Verwalterin muss Maßnahmen treffen, um eine unrechtmäßige Veräußerung oder einen Verlust von Vermögen zu verhindern. Das kann etwa bedeuten, dass Lagerbestände gesichert, Bankkonten eingefroren oder ausstehende Forderungen eingetrieben werden.
Gerade bei Unternehmensinsolvenzen gehört die Betriebsfortführung oft zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin. Er bzw. sie prüft, ob eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung möglich ist – etwa, um das Unternehmen ganz oder in Teilen zu verkaufen oder eine Sanierung umzusetzen. In dieser Phase übernimmt der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin die Rolle der Geschäftsführung, allerdings im Interesse der Gläubiger:innen, nicht der Gesellschafter:innen. Mit der Erstellung der Fortführungsprognose wird in der Regel ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige im Insolvenzverfahren beauftragt.
Ist eine Fortführung wirtschaftlich nicht tragbar, plant der Verwalter bzw. die Verwalterin die geordnete Abwicklung des Unternehmens und Verwertung des Unternehmensvermögens.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin ist Ansprechpartner bzw. -partnerin für die Gläubiger:innen. Er bzw. sie nimmt Forderungsanmeldungen an, prüft deren Berechtigung und erstellt die Insolvenztabelle, welche später die Grundlage der Verteilung an die Gläubiger:innen sein soll. In Gläubigerversammlungen informiert er bzw. sie regelmäßig über den Stand des Verfahrens und holt Zustimmungen für wichtige Entscheidungen ein. Er bzw. sie trägt die Verantwortung dafür, dass die Gläubiger:innen gleichmäßig und entsprechend ihrer Rangordnung befriedigt werden.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere folgende Punkte:
Zentrales Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger:innen. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin muss dazu die Insolvenzmasse verwerten – z. B. durch Verkauf von Vermögensgegenständen, Einzug von ausstehenden Forderungen, Veräußerung des Betriebs oder Teilen davon. Der Erlös fließt in die Insolvenzmasse und wird anschließend anteilig an die Gläubiger:innen ausgeschüttet, in Form der sogenannten Insolvenzquote. Dies ist eine der wichtigsten Pflichten eines Insolvenzverwalters gegenüber den Gläubiger:innen.
Alle Gläubiger:innen müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin prüft diese auf formale und materielle Richtigkeit (§ 176 InsO). Wird eine Forderung bestritten, müssen Gläubiger:innen ihre Ansprüche im Wege eines gesonderten Verfahrens durchsetzen.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin hat das Recht, bestimmte vor der Insolvenz getätigte Rechtsgeschäfte anzufechten (§§ 129 – 147 InsO). Ziel ist es, benachteiligende Transaktionen rückgängig zu machen, etwa wenn ein Schuldner oder eine Schuldnerin kurz vor der Insolvenz Unternehmensvermögen an nahestehende Personen oder Unternehmen überträgt oder Gläubiger:innen in Kenntnis der Krise bevorzugt behandelt wurden. Durch die Anfechtung fließt Vermögen zurück in die Insolvenzmasse.
Bei Unternehmensinsolvenzen ist der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin auch für das Management der arbeitsrechtlichen Fragen verantwortlich. Er bzw. sie entscheidet, welche Arbeitsverhältnisse fortgeführt werden und welche gekündigt werden müssen. Die Kündigungsfristen können in der Insolvenz auf maximal drei Monate reduziert werden (§ 113 InsO).
Der Insolvenzverwalter kümmert sich außerdem um die Auszahlung des Insolvenzgelds an die Mitarbeitenden mittels einer Vorfinanzierung, damit die Lohnfortzahlung nach Insolvenzantragstellung gesichert ist.
Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Fiskus ergeben sich aus seiner Rolle als Unternehmensleitung. Zu den Pflichten des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin gehört es, die steuerlichen Verpflichtungen des insolventen Unternehmens zu erfüllen: Er bzw. sie muss Umsatzsteuer, Lohnsteuer und andere steuerliche Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenzmasse korrekt veranlagen und gegebenenfalls abführen. Bei Betriebsfortführungen entstehen entsprechende neue steuerliche Pflichten.
Darüber hinaus bestehen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters oder einer Insolvenzverwalterin auch darin, die Kommunikation zwischen Schuldner:innen, Gläubiger:innen und dem Insolvenzgericht zu ermöglichen. Insbesondere besteht eine Auskunftspflicht des Schuldners oder der Schuldnerin gegenüber der Insolvenzverwalterin bzw. dem Insolvenzverwalter.
Die Rolle des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin unterscheidet sich je nachdem, ob ein Regelinsolvenzverfahren, ein Eigenverwaltungsverfahren oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt wird.
Dies ist der „klassische“ Insolvenzfall bei Unternehmen. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin übernimmt die umfassende Kontrolle über das Vermögen und die Geschäfte des Unternehmens.
In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters bzw. einer Sachwalterin weiter. In diesem Fall wird kein:e klassische:r Insolvenzverwalter:in bestellt, sondern der Sachwalter bzw. die Sachwalterin kontrolliert die Geschäftsführung und überwacht die Interessen der Gläubiger:innen. In der Praxis unterstützen externe Berater oder Beraterinnen häufig die Geschäftsleitung.
Das Schutzschirmverfahren ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung, das vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung möglich ist. Der Schuldner oder die Schuldnerin muss glaubhaft machen, dass eine Sanierung möglich ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Auch hier liegt keine klassische Insolvenzverwaltung vor, sodass vom Gericht kein:e Insolvenzverwalter:in eingesetzt wird.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin haftet persönlich für Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines bzw. ihres Amtes (§ 60 InsO). Das umfasst etwa:
In der Praxis sind Insolvenzverwalter und -verwalterinnen meist haftpflichtversichert, da sich durch fehlerhafte Handlungen erhebliche Schäden ergeben können.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin richtet sich nach der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung (InsVV). Sie ist abhängig von der Höhe der verwalteten Masse. Zusätzlich sind Zuschläge für besondere Tätigkeiten wie Betriebsfortführung, Prozessführung oder erfolgreiche Unternehmensverkäufe möglich.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin ist nicht nur für die technische Abwicklung des Verfahrens zuständig, sondern oft auch Krisenmanager:in, Verhandlungsführer:in, Vermittler:in und strategische:r Entscheider:in. Sein bzw. ihr Handeln hat entscheidenden Einfluss auf:
Ein erfahrener Insolvenzverwalter bzw. eine erfahrene Insolvenzverwalterin kann maßgeblich dazu beitragen, dass ein Insolvenzverfahren nicht zur Liquidation, sondern zur Sanierung des Unternehmens führt.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin ist eine Schlüsselfigur im Insolvenzverfahren. Seine bzw. ihre Hauptaufgabe ist die Sicherung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger:innen. Er oder sie übernimmt operative Verantwortung für das Unternehmen, prüft und verwaltet Forderungen, führt arbeits- und steuerrechtliche Maßnahmen durch und trifft strategische Entscheidungen über Fortführung oder Verwertung.
Neben juristischen und wirtschaftlichen Kenntnissen erfordert die Tätigkeit auch ein hohes Maß an Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen und Verantwortungsbewusstsein. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin trägt wesentlich dazu bei, dass ein Insolvenzverfahren in geordneten Bahnen verläuft, damit Gläubiger:innen möglichst viel von ihren Forderungen zurückerhalten und dass es gelingt, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten. Seine bzw. ihre Rolle ist damit nicht nur eine rechtlich-administrative, sondern auch eine wirtschaftlich-gestalterische.