Insolvenzverschleppung bei einer GmbH

Die Insolvenzverschleppung ist ein Verstoß gegen das Gebot, die Insolvenz eines Unter­nehmens rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht an­zu­zeigen. Sie kann zu ernsthaften rechtlichen und finanziellen Konse­quenzen für die Verantwortlichen führen. Ziel einer fristgerechten Insolvenzanmeldung ist es, die Rechte und Ansprüche von Gläubiger:innen zu schützen und eine gerechte Verteilung des verbleibenden Vermögens des insolventen Unter­nehmens sicherzustellen. Üblicherweise müssen Unter­nehmen, sobald sie die Insolvenzreife erkennen, unverzüglich einen Insolvenz­antrag stellen. Insolvenzreife tritt ein, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, oder wenn es im insolvenz­rechtlichen Sinne überschuldet ist. Indem dies unter­lassen wird, können die Verantwortlichen den Gläubiger:innen und anderen betroffenen Parteien Schaden zufügen und die Möglichkeit einer geordneten Abwicklung des Unternehmens erschweren.

1. Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Eine Insolvenzverschleppung ist eine rechtliche Situation, in der ein Unternehmen seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zwar kennt, aber dennoch keinen Insolvenzantrag stellt und somit die Insolvenz (wissentlich) verzögert oder Insolvenzen können neben strafrechtlichen auch zivilrechtlichen Folgen wie zum Beispiel Haftungsansprüche haben. In Deutschland ist die Insolvenzverschleppung strafbar, sofern der Schuldner bzw. die Schuldnerin eine juristische Person ist.

Die Insolvenzverschleppung stellt einen Verstoß gegen die Insolvenzordnung (InsO) dar. Darüber hinaus können weitere Straftatbestände wie (Eingehungs-)Betrug oder Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen infrage kommen, die zu ernsthaften rechtlichen und finanziellen Konsequenzen, wie eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung, für die Verantwortlichen führen. Ziel der Insolvenzanmeldung ist es, Gläubiger:innen zu schützen und eine gerechte Verteilung des verbleibenden Vermögens des insolventen Unternehmens sicherzustellen.

Neben den Verantwortlichen eines Unternehmens können auch mit dem Unternehmen verbundene Außenstehende von den rechtlichen und finanziellen Folgen betroffen sein. Dies gilt insbesondere für beteiligte Kreditinstitute und den Gesellschafterkreis, aber auch Steuer- und Sanierungsberatende, die von der Insolvenzreife eines Unternehmens wissen, aber keinen Insolvenzantrag stellen. Zur rechtzeitigen Meldung einer Insolvenz – also zur Antragstellung – sind ausschließlich die vertretungsberechtigten Organe eines Unternehmens verpflichtet, etwa Geschäftsführer:innen einer GmbH. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann das den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Strafe bei Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung ist in Deutschland eine Straftat nach § 15a der Insolvenzordnung. Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer AG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine fahrlässige Insolvenzverschleppung ist hingegen nicht strafbar, kann aber zivilrechtliche Haftungsfolgen haben. Besonders bei GmbHs ohne überwachende Gremien wie einem Aufsichtsrat wird die Insolvenzreife oft aus Unkenntnis zu spät erkannt. Eine verschleppte Insolvenz kann daher insbesondere für GmbH-Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen haben. Auch Gesellschafter:innen können im Einzelfall betroffen sein – etwa durch den Verlust ihrer Einlage oder durch persönliche Haftung bei Pflichtverstößen.

Im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren haben die Fälle von Insolvenzverschleppung bei GmbHs eine signifikante Relevanz. Jedes Insolvenzgericht in Deutschland muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, die jeweils das Bestehen eines Anfangsverdachts prüft. Große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang einer Erstbeurteilung durch den gerichtlich eingesetzten Insolvenzverwalter bzw. die gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalterin zu, dessen bzw. deren Einschätzung Bestandteil der Insolvenzakte ist.

3. Zivilrechtliche Konsequenzen

Die zivilrechtlichen Folgen einer Insolvenzverschleppung können weitaus gravierender sein als die strafrechtlichen Folgen. Die Haftungsansprüche können sich aus der Insolvenzordnung (InsO) selbst, aber auch aus Tatbeständen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Da es bei Insolvenzverschleppung um die Verantwortung gegenüber den Gläubiger:innen wie auch gegenüber dem Unternehmen geht, können die Forderungen schnell existenzbedrohend sein, da die Verantwortlichen mit ihrem Privatvermögen haften.

Haftungsansprüche aus der InsO

Aus der Insolvenzordnung können unmittelbar Haftungsansprüche an Organe der Gesellschaft (z.B. Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen) erwachsen, falls sich Schäden aus einer verspäteten, unterlassenen oder unrichtigen Antragstellung ergeben. Dabei ist bereits bei Fahrlässigkeit mit entsprechenden Forderungen zu rechnen.

Haftungsansprüche wegen Betrugs

Falls trotz bekannter Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft weiterhin Geschäfte abgeschlossen werden, die eine Zahlungspflicht des Unternehmens auslösen, besteht oftmals der Tatbestand des Betrugs. Auch hier ist Fahrlässigkeit ausreichend.

Darüber hinaus ist in manchen Fällen mit einem Berufsverbot für entsprechende Positionen in anderen Unternehmen zu rechnen. Außerdem kommen weitere Tatbestände infrage, die mittelbar mit der Insolvenzverschleppung zusammenhängen, wie zum Beispiel die steuerliche Haftung bei Nichtentrichtung von Steuerschulden, ein Verstoß gegen die allgemeine Treue- und Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbH-Gesetz oder auch Schadensersatz wegen Täuschung über die finanzielle Lage der Gesellschaft. Die strafrechtliche Verantwortung trifft in der Regel die Geschäftsführung, nicht jedoch die GmbH selbst oder die Gesellschafter:innen. Es sei denn, diese haben aktiv an der Pflichtverletzung mitgewirkt oder selbst rechtswidrig gehandelt.

4. Vorsätzliche und fahrlässige Insolvenzverschleppung

Die Frage, ob es sich bei einer Insolvenzverschleppung um eine vorsätzliche Tat oder eine Fahrlässigkeit handelt, spielt nur bei der strafrechtlichen Aufarbeitung der Insolvenz eine Rolle. Im Hinblick auf die Haftungsansprüche seitens der Gläubiger:innen und sonstiger Geschädigten ändert sich dadurch nichts.

Bei Vorliegen einer fahrlässigen Insolvenzverschleppung fallen die strafrechtlichen Urteile in der Regel milder aus. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich beweisen lässt, dass die Geschäftsführung aufgrund falscher Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens oder wegen mangelnder Überwachung die Insolvenzantragspflicht missachtet hat.

Anders sieht es aus, wenn eine Insolvenz vorsätzlich hinausgezögert worden ist, also die Insolvenzantragspflicht bewusst und absichtlich missachtet wurde. Wenn also die finanzielle Lage eines Unternehmens falsch dargestellt wird, um die Insolvenz so lange wie möglich hinauszuzögern, liegt ein Vorsatz vor, der sich in der Strafzumessung bemerkbar macht.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei einer Insolvenzverschleppung um Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelt, können Schadensersatzforderungen gegenüber der Geschäftsführung geltend gemacht werden. Es kommt also nicht darauf an, ob nachgewiesen werden kann, dass die Insolvenzantragspflicht aus Unwissenheit, Unachtsamkeit oder in Erwartung bevorstehender Geschäfte missachtet worden ist. Der Schaden, der dadurch entstanden ist, muss in jedem Fall ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann es bei vorsätzlichem Handeln zu Schwierigkeiten mit der Restschuldbefreiung für die Schuldner bzw. die Schuldnerin seitens des Insolvenzgerichts kommen.

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