Das Insolvenzgeld (auch: Insolvenzausfallgeld oder Konkursausfallgeld) ist eine besondere Sozialleistung in Deutschland, die Arbeitnehmende davor schützt, bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin ohne Lohn oder Einkommen dazustehen. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt und ersetzt nicht gezahlte Arbeitsentgelte für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenzeröffnung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Insolvenzgeld ist damit ein zentrales Element des sozialen Schutzes im deutschen Insolvenzrecht und spielt eine wichtige Rolle bei der Abfederung wirtschaftlicher Risiken für Arbeitnehmende in Unternehmenskrisen. Im Folgenden wird erläutert, was Insolvenzgeld ist, wer Anspruch darauf hat, wie es beantragt wird, wie es berechnet wird, welche rechtlichen Grundlagen es dafür gibt, welche Auswirkungen es auf das Insolvenzverfahren hat und welche Bedeutung es für Arbeitnehmende, Arbeitgebende und das Insolvenzverfahren insgesamt hat.
Insolvenzgeld ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Sie dient als Ersatz des Nettoarbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmenden aufgrund einer Insolvenz seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin nicht gezahlt werden konnte. Der Anspruch besteht für maximal drei Monate, und zwar für den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung erfolgt nur auf Antrag.
Ziel des Insolvenzgeldes ist es, Arbeitnehmende vor den finanziellen Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitegebenden zu schützen und soziale Härten zu vermeiden.
Die rechtliche Grundlage für das Insolvenzgeld bildet das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere §§ 165 bis 171 SGB III. Dort sind unter anderem folgende Punkte geregelt:
Um bei einer Insolvenz Geld beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein sogenanntes Insolvenzereignis muss eingetreten sein. Dazu zählen:
Es muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen. Dazu zählen:
Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel:
Es muss ein Lohnrückstand bestehen. Das heißt, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat das Arbeitsentgelt für den relevanten Zeitraum ganz oder teilweise nicht gezahlt. Dafür ist vom Arbeitnehmenden die Insolvenzgeldbescheinigung auszufüllen.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld erstreckt sich auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die vor Eintritt des Insolvenzereignisses liegen. Dieser Zeitraum wird als Insolvenzgeldzeitraum bezeichnet. Innerhalb dieses Zeitraums ersetzt die Bundesagentur für Arbeit das Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmende eigentlich erhalten hätte.
Beispiel:
Wird das Insolvenzverfahren am 1. Mai eröffnet, erstreckt sich der Insolvenzgeldzeitraum auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum bestanden hat.
Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmende ohne die Insolvenz erhalten hätte. Dazu zählen:
Wie hoch das Insolvenzgeld ist, ist also individuell verschieden. Die Höhe des Insolvenzgelds wird auf Basis der Nettobeträge berechnet, die der Arbeitnehmende erhalten hätte – also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Bezug wird in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Das Insolvenzgeld ist für die Urlaubsabgeltung nicht anwendbar. Diese muss vom Arbeitnehmenden in der Insolvenztabelle angemeldet werden.
Insolvenzgeld wird nicht automatisch gewährt, sondern muss vom Arbeitnehmenden bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend notwendig.
Der Insolvenzgeldantrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, das heißt: Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist also ratsam, sich möglichst frühzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald klar wird, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
In der Praxis wird Insolvenzgeld häufig vorfinanziert. Das bedeutet: Der vorläufige Insolvenzverwalter/die vorläufige Insolvenzverwalterin oder eine Drittpartei zahlt die ausstehenden Löhne zunächst aus, weil er oder sie sich sicher ist, dass die Bundesagentur für Arbeit später das Geld erstattet.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld anschließend an die vorfinanzierende Partei zurück.
Neben dem Insolvenzgeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auch die Arbeitgeber:innenanteile zur Sozialversicherung für den Insolvenzgeldzeitraum. Das betrifft Beiträge zur:
Die Beiträge werden an die jeweiligen Sozialversicherungsträger überwiesen, um Versorgungslücken bei den betroffenen Arbeitnehmenden zu vermeiden.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung endet, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn noch rückständiger Lohnanspruch besteht und der Insolvenzzeitraum nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Wurde der Betrieb zuvor verkauft oder übertragen und erfolgt die Insolvenz beim neuen Inhabenden, kann dennoch ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen, wenn die Lohnansprüche in den Drei-Monats-Zeitraum fallen.
In bestimmten Fällen können Arbeitnehmende parallel Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Da das Insolvenzgeld nur den Lohn bis zur Insolvenzeröffnung ersetzt, besteht ggf. für die Zeit danach ein Anspruch auf ALG I. Die Agentur für Arbeit prüft dies im Einzelfall.
Das Insolvenzgeld hat nicht nur soziale, sondern auch wirtschaftliche Bedeutung:
Für viele Arbeitnehmende bedeutet der Ausfall von Gehaltszahlungen existenzielle Not. Das Insolvenzgeld schützt sie vor kurzfristiger Überschuldung und Armut und sichert ihre Existenz.
Indem das Insolvenzgeld ausgezahlt oder vorfinanziert wird, können Arbeitnehmende während des Verfahrens weiterarbeiten. Das sichert Know-how und ununterbrochenen Betrieb – wichtige Voraussetzungen für eine Fortführung oder Sanierung.
Da das Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, entfällt die Belastung der Insolvenzmasse mit rückständigen Löhnen. Die Masse kann daher für andere Gläubiger:innenforderungen oder die Sanierung verwendet werden. Gleichzeitig tritt die Bundesagentur für Arbeit als Insolvenzgläubigerin auf.
Insgesamt wird das Insolvenzgeld als sinnvolle Sozialleistung geschätzt. Es gibt jedoch auch kritische Stimmen, zum Beispiel:
Reformvorschläge zielen auf eine Verlängerung der Frist, eine Ausweitung des Anspruchskreises und flexiblere Regelungen zur Höhe der Leistung ab.
Das Insolvenzgeld ist eine zentrale staatliche Leistung zum Schutz von Arbeitnehmenden im Falle einer Unternehmensinsolvenz. Es ersetzt ausstehende Lohnzahlungen für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung und wird von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag gezahlt. Die Leistung sichert die finanzielle Existenz der Arbeitnehmenden und trägt zugleich zur Stabilität des Insolvenzverfahrens bei. Durch die Möglichkeit der Vorfinanzierung wird der Fortbestand des Unternehmens erleichtert, Arbeitsplätze können erhalten werden und der wirtschaftliche Schaden der Insolvenz wird abgemildert.
Trotz vereinzelter Kritik gilt das Insolvenzgeld als effektives Mittel des sozialen Schutzes in der Insolvenzordnung und ist aus dem deutschen Arbeitsrecht nicht wegzudenken. Es verbindet arbeitsrechtliche, insolvenzrechtliche und sozialrechtliche Aspekte in einer Weise, die sowohl Arbeitnehmenden als auch dem gesamtwirtschaftlichen Interesse an geordneten Insolvenzverfahren zugutekommt.