Geschäftsführer:innen und Insolvenzverfahren

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft – insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UG, GmbH), aber auch anderer haftungsbeschränkter Gesellschaftsformen – nimmt im Zusammenhang mit einer Insolvenz eine zentrale rechtliche und organisatorische Funktion ein. Seine bzw. ihre Aufgaben, Pflichten und Befugnisse verändern sich abhängig vom Stadium der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens. Diese reichen von der Früherkennung einer drohenden Insolvenz über die Konzipierung und Umsetzung von Sanierungs- und Rettungsmaßnahmen bis hin zur ordnungsgemäßen Antragstellung und zur umfassenden Unterstützung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin nach Beginn des Insolvenzverfahrens. Die Handlungen des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin vor oder bei Insolvenz sind dabei nicht nur für die Zukunft des Unternehmens, sondern auch für seine bzw. ihre eigene zivil- und strafrechtliche Haftung von erheblicher Bedeutung – eine Insolvenz hat Folgen für den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.

1. Begriff und rechtlicher Rahmen

Unter dem umgangssprachlich verkürzten Begriff „Insolvenz“ wird das gerichtliche Verfahren verstanden, das der gemeinschaftlichen materiellen Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens dient. In diesem Zusammenhang kommt der Unternehmensführung eine zentrale Rolle zu, da sie für sämtliche operativen Entscheidungen verantwortlich ist. In der Regel sind dies ein:e oder mehrere Geschäftsführer:innen. Für Kapitalgesellschaften ist in Deutschland insbesondere die Insolvenzordnung (InsO) für das Insolvenzverfahren maßgeblich. Geschäftsführer:innen unterliegen bereits im Vorfeld des Verfahrens allerdings spezialgesetzlichen Pflichten, die sich aus dem GmbH-Gesetz, dem Handelsgesetzbuch sowie aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Normen ergeben.

Die Insolvenzreife eines Unternehmens tritt regelmäßig bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein. Bei Zahlungsunfähigkeit ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen; bei Überschuldung übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, sodass ein Insolvenzantrag erforderlich ist, sofern keine positive Fortführungsprognose besteht. Daneben ist die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei der Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllt werden können, ein Vorstadium einer Insolvenz, das zwar noch keine Antragspflicht auslöst, den Geschäftsführer  bzw. die Geschäftsführerin jedoch zu unmittelbarem Handeln zwingt.

2. Geschäftsführer:in und drohende Insolvenz

2.1 Frühwarn- und Überwachungspflichten

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin eines Unternehmens hat die Pflicht, die wirtschaftliche Lage der Organisation fortlaufend zu überwachen. Dafür ist im Unternehmen ein angemessenes Controlling und Liquiditätsmanagement zu unterhalten, um finanzielle Krisen frühzeitig erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Dies umfasst insbesondere:

  • laufend aktualisierte Liquiditätspläne
  • kurzfristige Cashflow-Analysen
  • Überwachung der Zahlungsziele und Kreditlinien
  • regelmäßige Auswertungen der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen

Eine mangelhaft oder gar nicht ausgeübte Überwachung kann zur persönlichen Haftung führen, da dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin vorgeworfen werden kann, die wirtschaftliche Krise zu spät erkannt zu haben. Eine Insolvenzverschleppung kann auch strafrechtliche Folgen für den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin haben.

2.2 Informationspflichten gegenüber Gesellschafter:innen

Sobald sich Anzeichen einer existenzbedrohenden Krise für ein Unternehmen zeigen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafter:innen umfassend und zutreffend hierüber zu informieren. Dazu gehören Hinweise auf drohende Liquiditätsengpässe, absehbare finanzielle Verluste oder latente Risiken aus laufenden Verträgen. Diese Transparenz ist erforderlich, um den Gesellschafter:innen rechtzeitig unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen, etwa zur Kapitalzuführung oder zur strategischen Neuausrichtung.

2.3 Vorbereitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen

Bei drohender Insolvenz ist der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin dafür verantwortlich, geeignete Rettungsmaßnahmen für das Unternehmen einzuleiten. Diese können umfassen:

  • Entwicklung eines Sanierungskonzepts
  • Gespräche mit Kreditoren über Stundungen oder Umschuldungen
  • Verhandlungen mit Lieferanten über Zahlungsziele
  • Einleitung präventiver Restrukturierungsverfahren (StaRUG)
  • Prüfung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (ESUG)

Ziel dieser Phase ist es, die Insolvenz entweder zu vermeiden oder zumindest geordnet vorzubereiten.

3. Geschäftsführer:in und Sanierungsmaßnahmen

3.1 Operative Umsetzung 

Kommt es zu konkreten Sanierungsversuchen, liegt die Verantwortung für deren Umsetzung beim Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin des Unternehmens. Er bzw. sie beauftragt und koordiniert externe Berater:innen, Rechtsanwält:innen und gegebenenfalls Sanierungsgutachter:innen. Zudem stellt er bzw. sie sicher, dass die Maßnahmen dokumentiert werden, um später belegen zu können, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt worden sind. 

3.2 Schutz der Gläubigerinteressen 

Bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin dazu angehalten, Handlungen zu unterlassen, die einzelne Gläubiger:innen bevorzugen oder die Insolvenzmasse schmälern könnten. Insbesondere Zahlungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb dienen, sind von ihm bzw. ihr kritisch zu prüfen. 

4. Eintritt der Insolvenzreife und Antragspflicht

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder gar die Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, ist der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin verpflichtet, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen ab Kenntnis bei Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen ab Kenntnis bei Überschuldung – Insolvenzantrag zu stellen. Eine verspätete Antragstellung kann zu folgenden Konsequenzen führen: 

  • zivilrechtliche Haftung für verbotene Zahlungen 
  • strafrechtliche Verantwortung wegen Insolvenzverschleppung
  • persönliche Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden 

Die Eröffnung des Verfahrens markiert den Übergang von einer eigenverantwortlichen Unternehmensführung zu einem Stadium, in dem der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin die geschäftsleitende Funktion verliert und nahezu ausschließlich als Informations- und Kooperationspartner:in für den bzw. die Insolvenzverwalter:in und das Insolvenzgericht agiert. Bereits vor Eröffnung können Maßnahmen der vorläufigen Sicherung angeordnet werden. Hier wird sehr oft die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, bei der die Verfügungen der Schuldner:in einem Zustimmungsvorbehalt unterlegen.

Bei einem Verfahren in der besonderen Form der Eigenverwaltung bleibt der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin weiterhin eigenverantwortlich tätig, wird dabei jedoch vom gerichtlich bestellten Sachwalter bzw. der Sachwalterin begleitet und kontrolliert. Auch insoweit ist bereits im Rahmen der vorläufigen (Eigenverwaltung) die insolvenzrechtliche Einschränkung denkbar. 

5. Geschäftsführer:in im Insolvenzverfahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Eigenverwaltung verliert der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin mit sofortiger Wirkung seine bzw. ihre operative Entscheidungsfreiheit. An diese Stelle tritt ab nun die umfassende Unterstützung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin. 

5.1 Mitwirkungspflichten 

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist während einem des Insolvenzverfahrens verpflichtet, bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet: 

  • wahrheitsgemäße Angaben im Insolvenzantrag 
  • Erstellung eines vollständigen Vermögensverzeichnisses 
  • korrekte Darstellung der Geschäftsentwicklung der letzten Jahre 
  • Offenlegung ungewöhnlicher oder riskanter Geschäftsvorfälle 

5.2 Bereitstellung von Unterlagen

Zu den wichtigsten Pflichten gehört ferner die Herausgabe sämtlicher Unterlagen mit Relevanz für das Verfahren an den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin, darunter: 

  • Buchhaltungs- und Jahresabschlussunterlagen 
  • Kontoauszüge und Zahlungsverkehrsnachweise 
  • Vertragsunterlagen mit Kund:innen, Lieferanten und Kreditinstituten 
  • Gesellschafterbeschlüsse und Protokolle 
  • Steuer- und Sozialversicherungsunterlagen 

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist oftmals die einzige Person im Unternehmen, die diese Unterlagen vollständig kennt und einordnen kann. 

6. Unterstützung bei der Insolvenzverwaltung

6.1 Funktion als Informationsquelle 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nicht mehr vertretungsberechtigt. Als der bzw. die wichtigste Wissensträger:in des Unternehmens hat er bzw. sie jedoch weiterhin Verpflichtungen. Seine bzw. ihre Aufgabe ist es nun, dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin die Geschäftsabläufe, internen Strukturen und Besonderheiten des Unternehmens zu erläutern. 

6.2 Mitarbeit bei der Rekonstruktion der wirtschaftlichen Lage 

Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin ist darauf angewiesen, frühere Managemententscheidungen und Zahlungsströme nachvollziehen zu können. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin unterstützt hierbei, indem er bzw. sie folgende Auskünfte erteilt: 

  • Gründe für wirtschaftliche Fehlentwicklungen 
  • Informationen über Investitionsentscheidungen 
  • Erläuterungen zu außergewöhnlichen Transaktionen  

6.3 Unterstützung bei Anfechtungs- und Haftungsprüfungen 

Ein wesentlicher Bestandteil des Insolvenzverfahrens ist die Prüfung möglicher Anfechtungs- oder Haftungsansprüche. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat die Pflicht, auch bei der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen mitzuwirken. Dies gilt selbst dann, wenn die eigenen Entscheidungen Gegenstand dieser Prüfung sind. 

7. Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Regelmäßig rückt bei einer Insolvenz die Geschäftsführerhaftung in den Fokus. Zentrale Grundlage der Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren ist die Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist des § 15a InsO, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine verspätete Antragstellung (Insolvenzverschleppung) begründet regelmäßig eine persönliche Haftung für Schäden, die den Gläubiger:innen hierdurch entstehen, und kann zudem strafbar sein. 

Darüber hinaus haften Geschäftsführer:innen für verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Werden trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen, können diese vom Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin zurückgefordert werden. Die Haftung umfasst insbesondere Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsführung vereinbar sind. 

Eine fehlende oder unvollständige Unterstützung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin kann erhebliche Konsequenzen für den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin haben. Neben Ordnungsgeldern drohen insbesondere: 

  • Schadensersatzansprüche in das Privatvermögen 
  • strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher Angaben 
  • Verweigerung der Restschuldbefreiung in bestimmten Konstellationen 

8. Geschäftsführergehalt bei Insolvenz

Im Fall der Insolvenz eines Unternehmens (UG, GmbH) unterliegt das Geschäftsführergehalt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen, da sich die Stellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin nach Beginn des Insolvenzverfahrens grundlegend verändert.

Mit dem Eintritt der Insolvenzreife und der Stellung des Insolvenzantrags besteht für den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin grundsätzlich weiterhin ein Vergütungsanspruch aus dem bestehenden (Anstellungs- bzw. Dienst-)Vertrag. Insofern wird auch in der Insolvenz das Geschäftsführergehalt geleistet, allerdings können Zahlungen ab diesem Zeitpunkt nur noch erfolgen, soweit sie mit den insolvenzrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin über. Diese:r entscheidet, ob der Geschäftsführerdienstvertrag fortgeführt, angepasst oder beendet wird und somit, ob das Geschäftsführergehalt im Insolvenzverfahren bestehen bleibt. 

9. Bedeutung für den Verlauf des Insolvenzverfahrens

Die Qualität der Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter:in und Geschäftsführer:in nach Insolvenz beeinflusst maßgeblich:

  • die Dauer des Verfahrens 
  • die Höhe der Insolvenzquote 
  • die Erfolgsaussichten einer Sanierung

Die adäquate Mitwirkung kann somit dazu beitragen, dass das Insolvenzverfahren effizient durchgeführt wird und möglichst viele Arbeitsplätze erhalten bleiben.

10. Zusammenfassung

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt im Insolvenzfall eine nach den unterschiedlichen Phasen abgestufte Rolle ein. Damit ist der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nicht nur die formale Vertretungsperson des Unternehmens, sondern in jeder Phase der Krise – vor dem Insolvenzantrag ebenso wie im laufenden Insolvenzverfahren – auch eine Schlüsselfigur, deren Verhalten entscheidend für den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ablauf des Insolvenzverfahrens und für den Schutz der Stakeholderinteressen ist.

Phase

Hauptaufgaben

Drohende Insolvenz

Früherkennung, Information der Gesellschafter:innen, Einleitung von Sanierungsmaßnahmen

Rettungsphase

Umsetzung der Restrukturierung, Sicherung der Unternehmenssubstanz

Insolvenzreife

Unverzügliche Antragstellung, vollständige Offenlegung

Insolvenzverfahren

Umfassende Unterstützung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin, Auskunft und Mitwirkung

 

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