Firmeninsolvenz ist eine andere, weniger juristische Bezeichnung für ein Unternehmen in einem Regelinsolvenzverfahren.
Eine Firmeninsolvenz tritt ein, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die Begleichung von Schulden gegenüber Gläubiger:innen. Können fällige Forderungen nicht innerhalb eines definierten, engen Zeitraums beglichen werden, spricht man vom Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Auch die Überschuldung kann einen Insolvenzgrund darstellen, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht mehr wahrscheinlich ist. Dies kann verschiedene Gründe haben wie finanzielle Schwierigkeiten, unzureichende Geschäftsführung, unerwartete Verluste oder wirtschaftliche Umstände bzw. allgemeine Rahmenbedingungen, die die operative Tätigkeit des Unternehmens im Marktumfeld beeinträchtigen.
Im Falle einer Unternehmensinsolvenz gibt es verschiedene rechtliche Verfahren, die den Ablauf einer Firmeninsolvenz regeln. Die Verfahren sollen eine geordnete Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens sicherstellen und gleichzeitig die Interessen der Gläubiger:innen schützen. Zu den wichtigsten Schritten in einem Insolvenzverfahren gehören die gerichtliche Bestellung eines Insolvenzverwalters bzw. einer Insolvenzverwalterin. Dieser identifiziert, bewertet und verwertet Vermögenswerte des Unternehmens und prüft die Forderungen, die an der späteren Verteilung an die Gläubiger:innen teilnehmen sollen.
Die Insolvenz einer Firma bedeutet nicht zwangsläufig das endgültige Aus für ein Unternehmen. Oftmals können bei Firmeninsolvenzen Maßnahmen der Sanierung oder Restrukturierung unternommen werden, um das Geschäft zu erhalten und den Schuldenabbau im Rahmen einer Fortführung und Übertragung zu ermöglichen. In manchen Fällen kann die Insolvenz jedoch zur Liquidation des Unternehmens führen, bei der die Vermögenswerte verkauft werden, um die Schulden zu begleichen. Manche Investoren haben sich darauf spezialisiert, insolvente Firmen zu kaufen.
Der genaue Ablauf für Insolvenzverfahren von Unternehmen ist in bestimmte Schritte gegliedert, die in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt sind und teilweise auf gerichtliche Anordnung durchgeführt werden. Die Grundstruktur des Verfahrens gilt unabhängig von der Rechtsform – also sowohl für Einzelunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften wie die GmbH. Allerdings gelten für bestimmte Unternehmensformen, insbesondere juristische Personen, besondere Vorschriften, etwa zur Antragspflicht. Der Ablauf des Insolvenzverfahrens einer Firma ist im Einzelnen:
Der erste Schritt erfolgt in der Regel durch die Geschäftsführung des Unternehmens oder durch einen Gläubiger bzw. eine Gläubigerin, der oder die einen Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Gericht stellt.
Ist die Firma insolvent, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin, der bzw. die die Verantwortung für die Abwicklung der Insolvenz übernimmt. Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin hat u.a. die Aufgabe, das Vermögen der insolventen Firma zu bewerten, zu verwerten und die Verteilungsmasse nach Ausgleich der Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten an die Gläubiger:innen zu verteilen. Darüber hinaus übernimmt er für das Unternehmen die Kommunikation mit dem Insolvenzgericht und mit der Gläubigerseite.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin erstellt eine Inventarliste aller Vermögenswerte des Unternehmens und bewertet diese. Diese Liste kann physische Vermögenswerte wie Gebäude und Inventar sowie finanzielle Vermögenswerte wie Forderungen und Beteiligungen umfassen. Für eine Firmeninsolvenz ist Privatvermögen nur dann relevant, wenn es sich nicht um die Insolvenz einer GmbH handelt.
Darüber hinaus gibt es mögliche Schritte und Aktivitäten seitens des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin, die der Beschleunigung des Insolvenzverfahrens dienen, die Rechte der Mitarbeitenden des Unternehmens sichern sollen oder zu einer Übertragung des Unternehmens in Gänze oder in Teilen an einen Investor führen. Neben der Wahrung der Gläubiger:innenansprüche hat immer auch der Erhalt des Unternehmens in Insolvenz oberste Priorität für den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin. Dessen Aufgabe geht daher über die reine Abwicklung der Unternehmensinsolvenz hinaus und besteht auch in der Sondierung und Bewertung von realen Möglichkeiten, das Unternehmen – soweit möglich – zu erhalten.
Neben dem klassischen Insolvenzverfahren gibt es die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der die Geschäftsführung des zahlungsunfähigen Unternehmens weiterhin handlungsfähig bleibt und von einem Sachwalter bzw. einer Sachwalterin bei der finanziellen Sanierung unterstützt und beraten wird. Dieser Weg muss ebenfalls beim Insolvenzgericht beantragt und genehmigt werden. Ziel ist es, dass insolvente Firmen unter Aufsicht eines oder einer vom Gericht anerkannten Experten oder Expertin die Insolvenzmasse selbst verwalten und mittels eines tragfähigen Sanierungskonzepts die Unternehmensinsolvenz aus eigener Kraft überwinden können. Ein zahlungsunfähiges Unternehmen wird dadurch in die Lage versetzt, selbst als Insolvenzverwalter:in in eigener Sache tätig zu werden und das vorhandene Know-how weiterhin im Interesse des Unternehmens zu nutzen.
Zur erfolgreichen Sanierung in Eigenverwaltung gehört immer auch ein Insolvenzplan, der vom Insolvenzgericht vor seiner Umsetzung bestätigt werden muss. Häufig wird die Insolvenz in Eigenverwaltung im Rahmen einer übertragenden Sanierung eingesetzt, an deren Ende der Einstieg eines Investors in das Unternehmen steht, der Firma und Arbeitsplätze erhalten möchte. Das Verfahren wird durch die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung seitens des Insolvenzgerichts beendet und kann – im Falle eines Misserfolgs – in ein Regelinsolvenzverfahren münden.
Weitere Sanierungskonzepte, die für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage infrage kommen, sind die Restrukturierung und das StaRUG-Verfahren. Des Weiteren gibt es – in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – das sogenannte Schutzschirmverfahren, das wie die beiden vorgenannten auf eine frühzeitige Sanierung des Unternehmens abzielt. Diese Wege können jedoch nur dann beschritten werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Firma noch nicht eingetreten ist. Die Insolvenzordnung sieht als weitere Verfahrensart die Verbraucherinsolvenz vor. Diese Verfahrensart steht natürlichen Personen offen, die nicht oder nicht mehr selbstständig tätig sind und auch die Gelegenheit haben sollen, in einem geordneten Verfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen.