Firmeninsolvenz anmelden

Insolvenz beantragen (umgangssprachlich: Konkurs anmelden) können natürliche und juristische Personen, und zwar sowohl als Schuldner bzw. Schuldnerin als auch als Gläubiger bzw. Gläubigerin. Mit Eingang des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens beginnt das zuständige Insolvenz­gericht mit der Prüfung des Insolvenz­antrags und der Einholung von Informa­tionen sowohl über das betroffene Unternehmen als auch die beteiligten Parteien des Verfahrens. Das Insolvenzgericht wird dabei von Amts wegen tätig, denn es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. In der Regel wird ein Sachverständiger bzw. eine Sachverständige eingesetzt, der bzw. die zum Vorliegen der Insolvenzgründe, zur voraussichtlichen Höhe der Insolvenz­masse (werden die Kosten gedeckt?) und gegebenenfalls zur Fort­führungs­prognose an das Gericht berichtet. Auf der Basis der eingeholten Informationen entscheidet das Gericht schließlich, ob das Insolvenz­verfahren eröffnet wird oder ob der Antrag mangels Masse abgelehnt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Antrags­pflicht bei Insolvenz.

1. Zuständigkeit

Der Antrag auf Insolvenzverfahren ist beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldner:innenunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Als Insolvenzgerichte fungieren die Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, jeweils für den Bezirk dieses Landgerichts. Ausnahmen können durch die zuständigen Landesregierungen bestimmt sein. Eine Übersicht der Insolvenzgerichte finden Sie hier.

2. Insolvenzfähige Personen

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Hierzu zählen neben GmbHs auch Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, BGB-Gesellschaften, Partnerschaften, wirtschaftliche Interessenvereinigungen sowie nicht rechtsfähige Vereine.

3. Antragstellende

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ausschließlich auf Antrag. Berechtigt, ein Insolvenzverfahren anzumelden, sind sowohl die Gläubiger:innen als auch Verantwortliche des betroffenen Unternehmens.

4. Gläubiger:innenantrag

Für einen Gläubiger:innenantrag ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Dabei muss die Forderung nicht unerheblich sein und insolvenzfremde Zwecke dürfen damit nicht verfolgt werden. Des Weiteren darf der Antrag nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden, zum Beispiel aus wettbewerblichen Gründen. Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin als Antragsteller bzw. Antragsstellerin muss die Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft darlegen können, beispielsweise durch die Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers bzw. einer Gerichtsvollzieherin über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung über die Zahlungseinstellung.

5. Schuldner:innenantrag

Juristische Personen und Handelsgesellschaften können einen Insolvenzantrag durch jedes Mitglied der Geschäftsführung oder jeden persönlich haftenden Gesellschafter bzw. jede persönlich haftende Gesellschafterin stellen. Erfolgt der Antrag nicht durch alle Mitglieder, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft dargelegt werden. Die Schuldner:innen und ihre Vertretungsorgane sind dem Insolvenzgericht gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Bei zahlungsunfähigen GmbHs muss die Geschäftsführung ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, das Insolvenzverfahren beantragen.

6. Erforderliche Unterlagen

Um Insolvenz anmelden zu können, sind verschiedene Informationen notwendig:

  • Vermögensverzeichnis
  • Informationen über Ansprüche Dritter auf Herausgabe oder abgesonderte Befriedigung
  • Gläubiger:innen- und Schuldner:innenverzeichnis mit genauen Angaben zu den jeweiligen Anschriften
  • Betrag und Grund jeder Forderung und Verbindlichkeit

Für die Insolvenzanmeldung werden von verschiedenen Insolvenzgerichten standardisierte Formulare zum Download bereitgehalten. Für den antragstellenden Schuldner bzw. die antragstellende Schuldnerin in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Nutzung des amtlichen Formulars verpflichtend.

7. Insolvenzgründe

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes voraus. Es gibt drei Möglichkeiten:

a) Zahlungsunfähigkeit

Das betroffene Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit liegt nach dem Gesetz in der Regel vor, wenn der Schuldner bzw. die Schuldnerin Zahlungen eingestellt hat, wobei die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung ausreicht.

Bei einer Unterdeckung von Verbindlichkeiten von mehr als zehn Prozent, die nicht innerhalb von drei Wochen – und wenn nicht innerhalb von drei Wochen, dann in überschaubarer Zeit – beseitigt werden kann, wird eine Zahlungsunfähigkeit vermutet.

b) Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht Antragspflicht. Das betroffene Unternehmen muss dann einen Insolvenzantrag stellen. Die Beurteilung seiner finanziellen Situation erfolgt auf Basis eines Finanz- oder Liquiditätsplans.

c) Überschuldung:

Überschuldung ist bei juristischen Personen ein Insolvenzgrund. Voraussetzung dafür ist, dass das Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

8. Eröffnung im Insolvenzverfahren

Bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung ergreift das Gericht Maßnahmen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bzw. der Schuldnerin zu verhindern. Dazu gehören die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. einer vorläufigen Insolvenzverwalterin, ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner bzw. die Schuldnerin und die Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Nach Abschluss der Ermittlungen kann das Gericht den Insolvenzantrag abweisen oder das Verfahren eröffnen. Im ersteren Fall führt dies bei juristischen Personen zur Auflösung, während natürliche Personen im Schuldner:innenverzeichnis eingetragen werden. Im letzteren Fall erfolgt ein Insolvenzeröffnungsbeschluss, der die Eröffnung des Verfahrens ausspricht und einen Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin bestellt. Gleichzeitig werden die Gläubiger:innen dazu aufgefordert, ihre Insolvenzforderung anzumelden, und die Termine für den Bericht und die Prüfung festgelegt. In diesen Terminen wird über die weitere Vorgehensweise entschieden und die Forderungen der Gläubiger:innen werden geprüft.

9. Wichtige Entscheidungen bei der Insolvenzanmeldung

Bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wird, sollten wichtige Entscheidungen vorab getroffen worden sein, damit die Weichen für das anstehende Verfahren richtig gestellt sind. Dies betrifft vor allem die Frage, welche Form des Insolvenzverfahrens gewählt werden soll.

Neben dem Antrag auf Regelinsolvenz stehen zwei weitere Verfahrensarten zur Verfügung, die jedoch an Bedingungen geknüpft sind. Zum einen gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen, um das Insolvenzverfahren in Eigenregie durchzuführen und dabei von einem gerichtlich bestellten Sachwalter bzw. einer gerichtlich bestellten Sachwalterin unterstützt zu werden. Der Vorteil liegt darin, dass die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens handlungsfähig bleibt und die Sanierung bzw. Restrukturierung aus eigener Kraft vorantreiben kann.

Die zweite Variante, die anstelle des Regelinsolvenzverfahrens infrage kommt, ist das sogenannte Schutzschirmverfahren. Bedingung hierfür ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, dieser Zustand jedoch absehbar eintritt. Mit einem Schutzschirmverfahren kommt ein Unternehmen der Insolvenzantragstellung seitens der Gläubiger:innen zuvor und kann einen Sanierungsplan erarbeiten, mit dem die Krise überwunden werden kann. Der Sanierungsplan muss vom zuständigen Insolvenzgericht genehmigt werden, bevor er umgesetzt werden kann. Außerdem muss ein externer Experte bzw. eine externe Expertin bestätigen, dass die Fortführung des Unternehmens aussichtsreich ist. Das Schutzschirmverfahren ist die ideale Lösung für Unternehmen, die weitergeführt werden sollen und sich neu aufstellen wollen, ohne ein klassisches Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Frühzeitiges Erkennen der Situation und Erarbeiten entsprechender Maßnahmen bilden hierbei die Voraussetzung.

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