Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren (ESUG)

Das ESUG-Verfahren (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) ist ein insolvenzrechtliches Instrument, das 2012 in Deutschland in Kraft getreten ist. Es zielt darauf ab, insolvenzgefährdeten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich durch eine Restrukturierung und Sanierung selbst neu aufzustellen, anstatt im Falle einer Zahlungsunfähigkeit in ein Insolvenzverfahren zu rutschen. Das Gesetz reformierte das Insolvenzrecht erheblich und erweiterte die Optionen zur Unter­nehmens­sanierung, insbesondere durch das darin festgelegte Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung. Damit werden den Unternehmen sowie Gläubiger:innen und weiteren Stakeholdern mehr Kontrollmöglichkeiten und Flexibilität in einer Liquiditätskrise gegeben.

1. Hintergrund und Ziele des ESUG

Vor der Einführung des ESUG war das deutsche Insolvenzrecht vorwiegend darauf ausgelegt, insolvente Unternehmen abzuwickeln und deren Vermögen an die Gläubiger:innen zu verteilen. Eine Sanierung war oft nur schwer durchzuführen, da strikte gesetzliche Vorgaben sowie ein stark gläubiger:innenorientiertes System wenig Spielraum ließen. Die Insolvenz wurde in der Regel als das Ende eines Unternehmens betrachtet, ohne die Alternative in Betracht zu ziehen, das Unternehmen zu retten und damit Arbeitsplätze sowie wirtschaftliche Werte zu erhalten.

Das ESUG wurde eingeführt, um diese Lücke zu schließen und von Insolvenz bedrohten Unternehmen die Chance zu geben, sich frühzeitig und gezielt zu sanieren. Nunmehr kann das Insolvenzrecht stärker als Werkzeug für eine Unternehmenssanierung genutzt werden, insbesondere als Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren.

Das Gesetz verfolgt drei Hauptziele:

  • Stärkung der Eigenverwaltung: Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, sich in Eigenregie zu restrukturieren, ohne dass ein externer Insolvenzverwalter bzw. eine externe Insolvenzverwalterin das Verfahren leitet (Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung).
  • Frühzeitige Krisenbewältigung durch Insolvenz im Schutzschirmverfahren: Unternehmen können sich rechtzeitig unter einen Schutzschirm vor Insolvenz stellen, der sie vor Vollstreckungsmaßnahmen schützt, damit sie in Ruhe ihre Sanierung vorbereiten und umsetzen können.
  • Verbesserte Gläubiger:innenbeteiligung und -kontrolle: Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sollen Gläubiger:innen einen größeren Einfluss auf das Verfahren haben, um ihre Interessen besser wahren zu können und dadurch die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu erhöhen.

 

Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung oder unter einem Schutzschirm (ESUG)

2. Die wesentlichen Elemente des ESUG

Das ESUG umfasst verschiedene Instrumente und Regelungen, die Unternehmen in der Krise nutzen können:

a) Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO)

Das Schutzschirmverfahren ist ein zentrales Element des ESUG. Es bietet dem insolvenzgefährdeten Unternehmen einen „Schutzschirm“ im Insolvenzverfahren vor Forderungen der Gläubiger:innen und stellt eine Art Vorstufe zum Insolvenzverfahren dar. Die Geschäftsleitung kann das Verfahren selbst beantragen (Insolvenz in Eigenregie), sofern das Unternehmen zwar in einer wirtschaftlichen Notlage, aber noch nicht zahlungsunfähig ist und positive Sanierungsaussichten bestehen. Der Schutzschirm gewährt dem Unternehmen eine maximale Frist von drei Monaten, um einen Sanierungsplan zu erstellen, ohne dass Gläubiger:innen Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen einleiten können.

Ablauf: Für die Dauer des Schutz­schirm­verfahrens im Insolvenzverfahren übernimmt das Unternehmen automatisch auch die Eigenverwaltung, das heißt, die Geschäfts­führung bleibt handlungsfähig und führt die Geschäfte weiter. Ein gerichtlich bestellter vorläufiger Sachwalter bzw. eine gerichtlich bestellte vorläufige Sachwalterin überwacht das Verfahren, greift jedoch nur beratend ein. Diese Struktur ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Ent­scheidungs­findung und begünstigt die Sanierung, indem die Unternehmensleitung auf den Erhalt und die Stabilisierung des Unternehmens hinarbeitet.

b) Eigenverwaltung (§§ 270-285 InsO)

Durch das ESUG wird auch die Sanierung in Eigenverwaltung gestärkt, was bedeutet, dass das Unternehmen sich selbst neu aufstellen kann, ohne dass ein Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin die Geschäfte übernimmt. Die Insolvenz in Eigenverwaltung ermöglicht es der Geschäftsleitung, weiterhin die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten und den Sanierungsprozess selbstständig zu steuern. Dies kann für die Sanierung von Vorteil sein, da die Führungskräfte bereits detaillierte Kenntnisse über das Unternehmen haben und somit schneller und gezielter handeln können.

Ablauf: Um die Eigenverwaltung in der Insolvenz zu beantragen, muss das Unternehmen nachweisen, dass eine positive Fort­führungs­prognose besteht und keine Anzeichen für eine Verschleppung der Insolvenz vorliegen. Die Insolvenz in Eigenverwaltung wird besonders häufig in Kombination mit dem Schutzschirmverfahren in der Insolvenz ange­wandt, da die Geschäftsleitung so in Eigenverantwortung einen Insolvenzplan erstellen kann, der die Gläubiger:innen über­zeugt und eine Sanierung ermöglicht. Den Insolvenzantrag in Eigenverwaltung kann nur das Unternehmen selbst stellen.

c) Insolvenzplanverfahren (§§ 217-269 InsO)

Das Insolvenzplanverfahren ist ein weiteres Sanierungsinstrument, das dem Unternehmen die Möglichkeit bietet, in Zusammenarbeit mit den Gläubiger:innen einen detaillierten Sanierungsplan zu erstellen. Dieser Plan legt fest, wie das Unternehmen restrukturiert werden kann und welche Maßnahmen getroffen werden, um es wirtschaftlich stabil zu machen. Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht es der Geschäftsleitung auch, Schulden neu zu strukturieren und das Unternehmen insgesamt neu aufzustellen.

Der Insolvenzplan bedarf der Zustimmung der Gläubiger:innen, weshalb die Gläubiger:innen im Verfahren eine große Rolle spielen. Der Plan kann zum Beispiel vorsehen, dass ein Teil der Schulden erlassen wird oder dass das Unter­nehmen eine Kapitalspritze erhält. Ziel ist es, das Unternehmen zu retten und den Gläubiger:innen langfristig höhere Rückflüsse als bei einer Abwicklung zu sichern.

3. Gläubigerbeteiligung

Das ESUG betont die stärkere Einbeziehung der Gläubiger:innen im Insolvenzverfahren. Gläubiger:innen erhalten größere Mitspracherechte und können beispielsweise bei der Bestellung des Insolvenzverwalters bzw. der Insolvenzverwalterin mitwirken. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Einrichtung eines vorläufigen Gläubiger:innenausschusses, der bereits in einer sehr frühen Phase des Insolvenzverfahrens Einfluss nehmen kann. Dieser Ausschuss überwacht strategische Entscheidungen und stellt dadurch sicher, dass die Interessen der Gläubiger:innen gewahrt bleiben. Dies fördert nicht nur die Transparenz des Verfahrens, sondern führt auch dazu, dass sich auch bei einem Schutzschirmverfahren Gläubiger:innen aktiver in die Sanierung des Unternehmens einbringen.

4. Vorteile und Kritikpunkte des ESUG

Schutzschirmverfahren und Insolvenz in Eigenverwaltung haben Vorteile, aber auch Nachteile.

Vorteile

  • Erhaltung von Unternehmen und Arbeitsplätzen: Das ESUG ermöglicht die Fortführung und Sanierung von Unternehmen und verhindert damit die Vernichtung von wirtschaftlichen Werten und Arbeitsplätzen.
  • Flexibilität und Eigenverantwortung: Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren geben dem Unternehmen selbst mehr Kontrolle und Entscheidungsfreiheit, was oft zu einer schnelleren und effizienteren Sanierung führt.
  • Frühzeitige Krisenintervention: Die Insolvenz mit Schutzschirm fördert ein frühzeitiges Handeln und verhindert damit, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich weiter verschlechtert, bevor eine Sanierung eingeleitet wird.
  • Stärkere Gläubiger:innenbeteiligung: Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung können Gläubiger:innen frühzeitig Einfluss auf den Sanierungsprozess nehmen, was ihre Chancen erhöht, am Ende des Verfahrens höhere Rückflüsse zu erhalten. Auch bei einem Schutzschirmverfahren haben Gläubiger:innen eine bessere Stellung.

Kritikpunkte und Herausforderungen des ESUG

  • „Den Bock zum Gärtner machen“: Kritiker bemängeln, dass die Geschäftsführung, welche die Lage „verschuldet“ hat, nun die Sanierung umsetzen soll. Jedoch prüft das Gericht ausführlich, ob die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung vorliegen und ob die Geschäftsführung haltbar ist. Ferner wird das Verfahren von einem Sachwalter bzw. einer Sachwalterin überwacht.
  • Komplexität des Verfahrens: Der Sanierungsprozess kann sehr komplex und kostspielig sein, insbesondere wenn sich Gläubiger:innen in den Entscheidungsprozess einmischen und Uneinigkeit unter ihnen herrscht.
  • Erforderliche Kompetenz der Geschäftsleitung: Die Eigenverwaltung setzt hohe Kompetenz und viel Erfahrung der Geschäftsführung voraus, was nicht immer gegeben ist. Da insbesondere die insolvenzrechtliche Kompetenz in der Regel nicht vorhanden ist, wird das Sanierungsverfahren durch einen anwaltlichen Spezialisten bzw. eine anwaltliche Spezialistin begleitet, der bzw. die die Geschäftsführung bei der Einleitung und Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens berät.

5. Fazit

Das ESUG hat das deutsche Insolvenzrecht nachhaltig verändert und den Weg für eine moderne Sanierungskultur in Deutschland geebnet. Unternehmen in einer finanziellen Krise können durch das Gesetz früher, flexibler und effektiver handeln, was eine Insolvenz zu einem Neustart anstatt zum Ende des Unternehmens machen kann. Durch die Stärkung der Eigenverwaltung und die Einführung des Schutzschirmverfahrens hat das ESUG neue Perspektiven eröffnet und den Stellenwert von Sanierungen gegenüber Abwicklungen deutlich erhöht. Der Erfolg zeigt sich in einer hohen Erfolgsquote bei Insolvenz in Eigenverwaltung. Gleichzitig bleibt es eine Herausforderung, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass das Verfahren nur dann angewendet wird, wenn realistische Sanierungsaussichten bestehen.

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