StaRUG-Verfahren

Das StaRUG-Verfahren, eingeführt durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungs­rahmen für Unter­nehmen (StaRUG), ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Restrukturierungs­rechts und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Unternehmens­stabilisierungs- und Restrukturierungs­gesetz hat zum Ziel für Unter­nehmen eine frühzeitige Möglichkeit zur Sanierung der Finanz­verbindlichkeiten zu schaffen und damit eine klassische Insolvenz zu vermeiden. Anders als bei außer­gerichtlichen Sanierungen ist nicht die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger:innen erforderlich, so dass eine Sanierung auch gegen den Willen einzelner, opponierender Gläubiger:innen durchgesetzt werden kann.

Es bietet einen rechtlichen Rahmen, der es Unter­nehmen ermöglicht, ihre finanzielle Schief­lage in einem gesetzlich geregelten Verfahren zu lösen, ohne in das reguläre Insolvenz­verfahren eintreten zu müssen. Damit wurde das Restrukturierungs­recht um eine neue Handlungs­alternative erweitert, in der die betroffenen Unter­nehmen erheblichen Gestaltungs­spielraum haben und über die Tiefe der Einbindung des Restrukturierungsgerichts maßgeblich mitbestimmen können. In der folgenden Zusammenfassung werden die zentralen Aspekte des StaRUG-­Verfahrens und seine Bedeutung für Unter­nehmen und Gläubiger:innen ausführlich dargestellt.

1. Hintergrund und Zielsetzung des StaRUG-Verfahrens

Das StaRUG-Verfahren wurde als Reaktion auf die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1023) entwickelt. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen präventiven Restrukturierungsrahmen in den Mitgliedstaaten der EU zu schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich frühzeitig und effizient zu restrukturieren, Werte zu erhalten und damit zur wirtschaftlichen Stabilität der Mitgliedstaaten beizutragen.

Vor der Einführung des StaRUG waren Unternehmen in Deutschland gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sie eine umfassende Restrukturierung anstrebten, selbst wenn sie lediglich drohend zahlungsunfähig waren. Außergerichtliche Restrukturierungen waren zwar möglich, aber in vielen Fällen aufgrund der Einstimmigkeitserfordernisse bei den Gläubiger:innen schwer durchzusetzen. Dies führte oft dazu, dass Unternehmen in einer Liquiditätskrise keine andere Wahl hatten, als Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu nutzen. Das StaRUG-Gesetz setzt hier an, indem es Unternehmen ein flexibles Instrument bietet, das die Zustimmung der Gläubiger:innen auch gegen deren Willen ermöglicht, sofern bestimmte Mehrheiten erreicht werden.

 

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens mit StaRUG

2. Wesentliche Elemente des StaRUG-Verfahrens

a) Restrukturierungsplan

Das Kernstück ist der Restrukturierungsplan im StaRUG. Dieser Plan ermöglicht es dem Unternehmen, Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung vorzuschlagen, die anschließend den Gläubiger:innen zur Abstimmung vorgelegt werden. Der Plan enthält Regelungen zur Veränderung der Verbindlichkeiten, zum Beispiel durch Forderungsverzichte, Stundungen oder den Austausch von Forderungen gegen Eigenkapital (sogenannter „Debt-to-Equity-Swaps“).

Anders als im klassischen Insolvenzverfahren ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Gläubiger:innen des Unternehmens in den Plan einbezogen werden. Der Restrukturierungsplan kann sich auch nur auf einzelne Verbindlichkeiten oder bestimmte Gläubiger:innengruppen beschränken, was eine gezieltere Restrukturierung ermöglicht. Auch können Kapitalgesellschaften ihre Eigenkapitalstruktur im Rahmen des Restrukturierungsplans neu ordnen. Idealerweise begleitet ein:e (externe:r) Restrukturierungsbeauftragte:r das StaRUG-Verfahren.

b) Gläubiger:innengruppen und Mehrheitsentscheidungen

Ein wichtiger Aspekt des StaRUG ist die Einteilung der Gläubiger:innen in Gruppen. Diese Gruppen bestehen aus Gläubiger:innen mit vergleichbaren Interessen, wie zum Beispiel besicherte oder unbesicherte Gläubiger:innen. Jede Gläubiger:innengruppe stimmt separat über den Restrukturierungsplan ab. Damit der Plan als angenommen gilt, ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte einer Gläubiger:innengruppe erforderlich. Der oder die Planverfasser:in kann die Bestätigung des Plans durch das Gericht beantragen.

Sollte eine oder mehrere Gläubigerinnengruppen dem Plan nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, so gilt die Zustimmung dieser Gruppe dennoch als erteilt, wenn die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt haben (sogenannter „cross-class cram-down“). Dadurch wird verhindert, dass einzelne Gläubiger:innen die gesamte Restrukturierung blockieren können.

c) Gerichtliche Unterstützung und gerichtliche Bestätigung

Das StaRUG-Verfahren eröffnet die Möglichkeit zur einer außergerichtlichen Restrukturierung , das heißt, dass das Unternehmen das Restrukturierungsverfahren ohne zwingende Beteiligung des Gerichts ausarbeiten kann. Allerdings kann das Unternehmen das Gericht anrufen, um bestimmte Maßnahmen zu unterstützen. Dies kann zum Beispiel die gerichtliche Vorprüfung einzelner Rechtsfragen, die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans, den Erlass einer Stabilisierungsanordnung zur Verhinderung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Überwachung der Abstimmung betreffen. Eine gerichtliche Bestätigung des Plans ist aber immer dann zwingend, wenn der Plan Forderungen gegen besicherte Gläubiger:innen umfasst oder wenn ein:e Planbetroffene:r gegen den Plan gestimmt hat.

Die gerichtliche Unterstützung bietet dem Unternehmen und den Gläubiger:innen zusätzliche Sicherheit, dass der Plan rechtlich bindend ist und nicht nachträglich angefochten werden kann.

d) Stabilisierungsanordnung

Eine weitere wichtige Komponente des StaRUG ist die Möglichkeit der sogenannten Stabilisierungsanordnung. Das Unternehmen kann beim Gericht beantragen, dass bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer der Restrukturierung ausgesetzt werden, oder dass Rechte an bestimmten Gegenständen, die betriebsnotwendig sind, nicht durchgesetzt werden können. Diese Anordnungen sollen dem Unternehmen den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um den Restrukturierungsplan zu erarbeiten und umzusetzen, ohne dass Gläubiger:innen währenddessen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

e) Verfahrensdauer und Kosten

Das StaRUG-Verfahren ist auf eine zügige Abwicklung ausgelegt. Die Verfahrensdauer kann je nach Komplexität des konkreten Falls variieren, liegt aber in der Regel zwischen drei und sechs Monaten. Im Vergleich zu einem regulären Insolvenzverfahren ist dies eine deutlich kürzere Zeitspanne. Außerdem sind die Kosten des Verfahrens in der Regel geringer als bei einem Insolvenzverfahren, da es sich primär um ein außergerichtliches Verfahren handelt.

3. Vorteile des StaRUG-Verfahrens

Das StaRUG bietet mehrere wesentliche Vorteile für Unternehmen und Gläubiger:innen:

  • Frühzeitige Sanierung: Unternehmen haben die Möglichkeit, absehbare finanzielle Schwierigkeiten frühzeitig anzugehen, bevor eine Insolvenz unabwendbar wird.
  • Flexibilität: Der Restrukturierungsplan kann individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens und der Gläubiger:innen zugeschnitten werden.
  • Vermeidung der Insolvenz: Durch den außergerichtlichen Charakter des Verfahrens kann die negative Reputation einer Insolvenz vermieden werden, da es sich um eine „geräuscharme“ Sanierung handelt.
  • Schutz vor Gläubiger:innen: Mittels der Stabilisierungsanordnung durch das Gericht können Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen ausgesetzt werden, während der Restrukturierungsplan erarbeitet wird.
  • Effizienz: Das Verfahren ist in der Regel schneller und kostengünstiger als ein reguläres Insolvenzverfahren.

4. Herausforderungen und Kritik

Trotz der Vorteile gibt es auch Herausforderungen und Kritik am StaRUG-Verfahren. So wird befürchtet, dass Unternehmen versuchen könnten, das StaRUG zu nutzen, um sich unberechtigterweise von Verbindlichkeiten zu befreien, obwohl sie noch nicht in einer echten Krise stecken.

Auch wurde große Kritik laut, dass das StaRUG-Verfahren zu einer rechtswidrigen Enteignung von Minderheitsgesellschafter:innen führen kann.

5. Fazit

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz StaRUG stellt eine bedeutende Neuerung im deutschen Restrukturierungsrecht dar. Es bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich frühzeitig, kostengünstig und nachhaltig zu restrukturieren, ohne in das reguläre Insolvenzverfahren eintreten zu müssen. Die Flexibilität und Effizienz des Verfahrens machen es zu einem attraktiven Instrument für Unternehmen, die mit einer Liquiditätskrise konfrontiert sind.
Gleichzeitig erfordert das Verfahren jedoch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein seitens der Geschäftsführung und eine enge Zusammenarbeit mit den Gläubiger:innen, die die Restrukturierungslösung letztendlich mittragen müssen, damit das Verfahren erfolgreich umgesetzt werden kann.

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