Der Ablauf einer Insolvenz ist in der deutschen Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Von der Antragstellung bis zur Aufhebung bzw. Beendigung des Verfahrens werden die einzelnen Schritte vom zuständigen Insolvenzgericht nicht nur in die Wege geleitet, sondern auch überwacht. Ein Insolvenzverfahren hat einen festgelegten Ablauf, der gesetzlich durch die Insolvenzordnung geregelt ist. Zu unterscheiden ist dabei der Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens vom Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Auch ein Insolvenzplanverfahren unterscheidet sich im Ablauf.
Das Insolvenzverfahren wird in Deutschland durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet. Dieser kann entweder vom Schuldner oder der Schuldnerin selbst oder den Gläubiger:innen gestellt werden. Der Antrag enthält Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners oder der Schuldnerin. Der Ablauf eines Insolvenzantrags ist klar geregelt: Das zuständige Gericht prüft den Insolvenzantrag und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Dazu gehört neben der Überprüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners bzw. der Schuldnerin auch die Feststellung, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, aus dem die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgelehnt. Nach dieser Entscheidung werden juristische Personen, also Unternehmen, von Amts wegen aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Dies sind die wichtigsten Schritte im Ablauf eines vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter oder eine Insolvenzverwalterin. Dieser bzw. diese übernimmt die Verwaltung des Vermögens des Schuldners bzw. der Schuldnerin und trägt die Verantwortung für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Er bzw. sie übernimmt auch die Kommunikation des betroffenen Unternehmens mit weiteren Beteiligten wie Gläubiger:innen und Insolvenzgericht, aber auch mit Lieferanten, Geschäftspartner:innen und Kreditinstituten. Dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin kommt daher eine wichtige Rolle zu, die weit über die reine Abwicklung des Verfahrens hinausgeht und auch den Fortbestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze sichern soll. Er bzw. sie entwickelt hierfür Sanierungspläne oder ergreift Maßnahmen zur Restrukturierung und Neuausrichtung des betroffenen Unternehmens.
Nachdem das Gericht den Insolvenzantrag als zulässig und begründet erkannt hat, erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen förmlichen Eröffnungsbeschluss. Dieser Beschluss weist auch die Uhrzeit aus, zu der er gefasst wurde. Der Beschluss beinhaltet neben den Angaben zum betroffenen Unternehmen auch die Aufforderung an alle Gläubiger:innen, ihre offenen Forderungen beim eingesetzten Insolvenzverwalter bzw. bei der eingesetzten Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Eröffnungsbeschluss wird online unter www.neu.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Mit der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens endet automatisch das Insolvenzeröffnungsverfahren bzw. die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Sofern das Insolvenzverfahren nicht in einem sehr überschaubaren finanziellen und personellen Rahmen abläuft, wird ein Berichtstermin festgelegt, zu dem der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin dem Gericht und der Gläubigerversammlung über den Stand des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bzw. der Schuldnerin berichtet. In einem weiteren Termin, dem Prüfungstermin, werden die von den Gläubiger:innen angemeldeten Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft.
Der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin nimmt die Unternehmenswerte an sich und verwaltet das Insolvenzvermögen, das im weiteren Verlauf des Verfahrens verwertet wird, um die Gläubiger:innen zu befriedigen. Er bzw. sie versucht dabei, die Vermögensmasse bestmöglich zu erhalten. Außerdem sind ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zahlungen an das Unternehmen nur noch an den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin zu leisten.
Neben der Regelinsolvenz existieren weitere Arten von Insolvenzverfahren, die sich vom Regelinsolvenzverfahren im Ablauf unterscheiden. Zum einen kann ein Antrag auf Eigenverwaltung im Rahmen des Insolvenzverfahrens beim Gericht gestellt werden. Wird diesem stattgegeben, bleibt die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens handlungsfähig und wird bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens von einem gerichtlich bestellten Sachwalter bzw. einer gerichtlich bestellten Sachwalterin begleitet und unterstützt. Die zweite Variante ist das sogenannte Schutzschirmverfahren, mit dem das Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren verhindern kann, indem es bereits vor dem Eintreten der Insolvenzreife das Schutzschirmverfahren einleitet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ein externer Gutachter bzw. eine externe Gutachterin die Fortführung des Unternehmens als aussichtsreich einstuft.
Die Beendigung eines Insolvenzverfahrens erfolgt in der Regel mit einem Aufhebungsbeschluss, der nach erfolgreicher Durchführung des Verfahrens vom Insolvenzgericht erteilt wird. Es sind je nach den genauen Umständen aber auch andere Beendigungsformen möglich.
Wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wird das Verfahren eingestellt.
Wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger:innenforderungen zu befriedigen, die nach Verfahrenseröffnung begründet werden und als Masseverbindlichkeit vor den Insolvenzforderungen auszugleichen sind, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, nachdem die Kosten des Verfahrens bezahlt wurden und die Masseverbindlichkeiten quotal befriedigt worden sind.
In Fällen von Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz kann das Insolvenzverfahren durch die Bestätigung eines Insolvenzplans enden. Der Insolvenzplan legt fest, wie die Gläubiger:innenforderungen bedient werden und ob das Unternehmen fortgeführt oder liquidiert wird. Die Bestätigung erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Sobald alle Verfahrensschritte erfolgreich abgeschlossen wurden, die Gläubiger:innen befriedigt sind und die Insolvenzmasse aufgebraucht oder verteilt wurde, erlässt das Insolvenzgericht einen Aufhebungsbeschluss. Das Unternehmen oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin wird aus dem Insolvenzverzeichnis gelöscht.
In manchen Fällen kann das Insolvenzverfahren auch durch die Versagung der Insolvenzplanbestätigung beendet werden. Dies geschieht, wenn das betroffene Unternehmen bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt oder der Insolvenzplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger:innen erhält.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Voraussetzungen für die Beendigung eines Insolvenzverfahrens je nach den spezifischen Umständen variieren können. Rechtlicher Rat sollte in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass für die Insolvenz in ihrem Ablauf alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind und das Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wird.