Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland

13. Juni 2018

Kommentar zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2018 – 7 ABR 60/16

Frankfurt, den 13.06.2018
Hat eine Unternehmensgruppe zwar mehrere Gesellschaften in Deutschland, sitzt die Konzernspitze aber im Ausland – im vorliegenden Fall in der Schweiz – und wird im Inland nicht wenigstens ein Teil der Leitungsfunktionen gegenüber den operativen Tochtergesellschaften ausgeübt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23.05.2018 – 7 ABR 60/16.

Hintergrund sind die Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz, wonach ein Konzernbetriebsrat bei der Konzernspitze errichtet werden kann, um diesen an den Entscheidungen der Konzernleitung beteiligen und damit den Belegschaften ein Mitspracherecht sichern zu können.

Dies kann auch eine Teilkonzernspitze im Inland sein, etwa eine Holdinggesellschaft, setzt aber voraus, dass wenigstens ein Teil der Leitungsfunktionen in personeller, sozialer und wirtschaftlicher Angelegenheit gegenüber den Tochtergesellschaften im Inland tatsächlich ausgeübt wird. Geschieht dies ausschließlich vom Ausland her, weil etwa die inländische Holdinggesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet, ist keine inländische Leitungsmacht vorhanden, an denen der Konzernbetriebsrat im Rahmen seiner Befugnisse beteiligt werden müsste.

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit dieser Entscheidung einmal mehr klar, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland enden.

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018&nr=20276

Diese Entscheidung kommentiert:

Dr. Simone Wernicke  
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
 
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