Von Claudia Brosche und RA Peter Jark
06.08.2018
Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Urteil vom 26. April 2018 zum Aktenzeichen IX ZR 238/17 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft in Eigenverwaltung für schuldhafte Pflichtverletzungen analog nach §§ 60, 61 Insolvenzordnung („InsO“) haftet. Der BGH sieht hier eine Parallele zur Insolvenzverwalterhaftung bei Insolvenzverfahren mit bestellten Insolvenzverwaltern, obwohl der Geschäftsführer kein ausgebildeter Insolvenzverwalter ist. Die Anforderungen an einen Geschäftsführer steigen.
Sachverhalt
Über das Vermögen der Gesellschaft, ausgestaltet als GmbH & Co. KG, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und dabei die Eigenverwaltung angeordnet. Der Beklagte wurde zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH berufen, nachdem er diese bereits umfassend als Sanierungsexperte beraten hatte. Im Rahmen des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft aufgehoben. Im weiteren vom Insolvenzplan vorgesehenen Geschäftsverlauf bestellte die Gesellschaft Waren bei der Gläubigern, die diese vereinbarungsgemäß lieferte und somit zur Massegläubigerin wurde. Die Rechnung für die bestellte Ware beglich die Gesellschaft jedoch nie. Über die Gesellschaft wurde wegen erneuter Zahlungsunfähigkeit nochmals das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Gläubigerin nimmt den Geschäftsführer der GmbH auf Schadensersatz wegen des Forderungsausfalls in Höhe der Rechnungen in Anspruch.
Zu klärende Rechtsfrage
Der BGH hatte im vorliegenden Fall zu klären, ob ein Geschäftsführer einer Gesellschaft in Eigenverwaltung genauso zum Schadensersatz verpflichtet ist, wie der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren nach §§ 60, 61 InsO. Dabei hatten beide Vorinstanzen eine solche Haftung abgelehnt.
Ergebnisse im Überblick
Entgegen der Vorinstanzen hat der BGH entschieden, dass es hier zu einer Geschäftsführerhaftung analog nach §§ 60, 61 InsO kommen kann. Dabei zieht er insbesondere eine Parallele zum Insolvenzverwalter. Er begründet seine Argumentation zunächst damit, dass nach der Insolvenzordnung die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren auch auf die Eigenverwaltung Anwendung finden. Damit gelten auch die Haftungsbestimmungen von §§ 60, 61 InsO, also die Haftungstatbestände für einen Insolvenzverwalter. In diesen Bestimmungen ist die Haftung des Insolvenzverwalters für schuldhafte Pflichtverletzungen (§ 60 InsO) sowie die Schadensersatzpflicht des Verwalters bei Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit (§ 61 InsO) geregelt. Da hier die Aufgaben und der Pflichtenkreis des Geschäftsführers in Eigenverwaltung mit den Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters angeglichen werden, bedarf es auch einer erweiterten Haftung des Geschäftsführers für ebendiese Tätigkeiten. Hiermit wird insbesondere dem Zweck der Normen Rechnung getragen, dass dem schutzwürdigen Gläubiger die Möglichkeit gegeben wird, den verantwortlichen Vertreter des insolventen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, also auch den Geschäftsführer in Eigenverwaltung. Darüber hinaus kann sich ein Geschäftsführer in Eigenverwaltung nicht darauf berufen, dass er hier nur nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet. Denn zum einen sieht sich der Geschäftsführer nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben nur im Innenverhältnis einer Haftung ausgesetzt. Zum anderen wird die Eigenverwaltung aber auch nur auf ausdrücklichen Antrag des Geschäftsführers angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO), sodass der Geschäftsführer sich eingehend mit seinen zusätzlichen insolvenzrechtlichen Pflichten auseinander zu setzen hat. Dabei kann er sich nicht auf seine Unkenntnis und mangelnde Erfahrung stützen, denn die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht hängen nicht von den individuellen Fähigkeiten ab. Daher ist ihm auch die insolvenzspezifische Haftung auf zu erlegen. Zudem darf die Eigenverwaltung nur angeordnet werden, wenn dem Gläubiger kein Nachteil hieraus entsteht (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO), folglich muss dem Gläubiger auch ein haftungsrechtlicher Schutz gewährt werden, der dem Regelinsolvenzverfahren gleich kommt. Sonst läge ein Nachteil für die Gläubiger vor, da sie über weniger haftungsrechtliche Ansprüche verfügen. Folglich müsste die Eigenverwaltung abgelehnt werden. Folgerichtig kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass sich der Geschäftsführer in Eigenverwaltung auch einer insolvenzspezifischen Haftung gegenüber ausgesetzt sieht.
Praxistipp
Der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung muss sich hinsichtlich seiner Pflichten im Zusammenhang mit dieser Sondersituation beraten lassen. Nur so kann er etwaige Ansprüche vermeiden. Ansonsten ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft in Eigenverwaltung in Anspruch genommen werden kann, wenn hier mit der Gesellschaft Geschäftsbeziehungen innerhalb der Insolvenz eingegangen wurden und hieraus Schäden entstehen. Daneben steht eine Haftung des Sachwalters. Auf etwaige Unkenntnisse oder Unerfahrenheit kann sich der Geschäftsführer in Eigenverwaltung dabei nicht berufen. Dem Gläubiger ist durch dieses Urteil ein weiterer Schutzschild an die Hand gegeben worden, wodurch er auch bei Gesellschaften in Eigenverwaltung einen Haftungsanspruch gegen einen vom Schuldner personenverschiedenen Dritten hat. Allerdings sollte bei aller Chance Haftung zunächst geprüft werden, ob eine entsprechende D&O vorliegt, denn der Anspruch alleine ersetzt noch nicht den Schaden.
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