Frankfurt, den 21.11.2018 – Haftungsprivileg des Betriebserwerbers in Gefahr? – EUGH-Vorlage des BAG zur Haftung für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz
Das BAG legte im Rahmen der Beschlüsse vom 16.10.2018 zu den Az. 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/17 zwei Verfahren dem EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung vor und setzte weitere Verfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung aus. Die Vorlagefragen beinhalten unserer Meinung nach erheblich viel „Zündstoff“.
Sachverhalt
Den beiden Klägern wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Diese beruhten auf einer Versorgungsordnung, die vorsah, die Höhe der Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt zu berechnen.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde im März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb gemäß § 613 a BGB auf die jetzige Beklagte über.
Einer der beiden Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von ca. 145,00 Euro und vom Pensionssicherungsverein (PSV) eine Altersrente in Höhe von ca. 817,00 Euro, d.h., insgesamt 962,00 Euro. Der PSV legte gemäß den Bestimmungen des BetrAVG das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Steigerungen wurden nicht mehr berücksichtigt (sog. Festschreibeeffekt). Der Kläger meint, ihm müsse jedoch gemäß der Bestimmung der Versorgungsordnung eine monatliche Rente in Höhe von insgesamt 1.111,50 € zustehen, d.h., die volle monatliche Betriebsrente gemäß dem Gehalt zum Stichtag, abzüglich der Zahlungen seitens des PSV.
Der andere Kläger verfügte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, weshalb eine Zahlungspflicht des PSV insoweit verneint worden war. Dieser Kläger hält die Beklagte verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren. Bei Aufteilung des Betrages in Zeiten vor und nach Insolvenzeröffnung ergäbe sich jedoch – mangels Eintrittspflicht des PSV – ein monatlicher Verlust von rd. 430,00 Euro.
Die zu klärenden Rechtsfragen
Anlass für die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die Verfahren dem EuGH zur Klärung vorzulegen, war die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG, wonach ein Betriebserwerber bei Erwerb eines insolventen Unternehmens (Asset Deal) in einschränkender Auslegung des § 613 a BGB nicht für Ansprüche haftet, die auf Zeiten vor der Insolvenzeröffnung beruhen. Da im erstgenannten Fall der Kläger bereits unverfallbare Ansprüche erworben hatte, war er insoweit durch die Einstandspflicht des PSV abgesichert die allerdings aufgrund des „Festschreibeeffekts“ zu einer nur beschränkten Einstandspflicht führte, im zweiten Fall war eine Eintrittspflicht mangels Unverfallbarkeit grundsätzlich verneint worden.
Die Betriebserwerber mussten hingegen nur die nach dem Betriebsübergang erdienten Ansprüche bedienen.
Das Bundesarbeitsgericht unterbreitete dem EuGH die Sachverhalte nunmehr mit der konkreten Anfrage, ob die Rechtsprechung zur beschränkten Einstandspflicht des Erwerbers bei Betriebsübergängen aus der Insolvenz so aufrechterhalten werden könne, dies vor dem Hintergrund der Europäischen Richtlinie zum Betriebsübergang („Betriebsübergangs-Richtlinie“ 2001/23/EG vom 12. März 2001) und der Europäischen Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008).
Das Bundesarbeitsgericht meinte weiter, unter bestimmten Umständen könnten die durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlittenen Verluste der ehemaligen Arbeitnehmer bei den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als „offensichtlich unverhältnismäßig“ angesehen werden, weshalb der Mindestschutz nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG nicht mehr gewährleistet sei und, wann dies anzunehmen sei.
Das Bundesarbeitsgericht wollte weiter wissen, ob sich dann die Arbeitnehmer, sofern sich kein gleichwertiger Schutz aus dem nationalen Recht ergebe, unmittelbar auf Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG berufen könnten, mit der Folge, dass sie ihre die Ansprüche (gegen den PSV) auch vor den nationalen Gerichten geltend machen können.
Schlussendlich war Bestandteil der Vorlagefragen, ob der derzeitige Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, der PSV, eine „öffentliche Stelle“ im Sinne der europäischen Richtlinie 2001/23/EG sei, da es sich grundsätzlich um eine privatrechtlich organisierte Einrichtung handele.
Kommentar
Die Vorlageanfragen an den EuGH beinhalten durchweg ganz grundsätzliche Fragen.
Da die bisher von der Rechtsprechung vertretene, eingeschränkte Haftung des Betriebserwerbers eines insolventen Unternehmens den wesentlichen Zweck hat, den Erwerb eines Betriebes aus der Insolvenz heraus überhaupt erst attraktiv zu machen und damit eine Fortführung des Unternehmens – mindestens in Teilen – zu ermöglichen, hätte eine (teilweise) Aufgabe dieser Rechtsprechung erhebliche Konsequenzen für Transaktionen bei insolventen Unternehmen zur Folge. Mitunter wäre die Fortführung gegenüber der Zerschlagung dann doch unattraktiv. Dies hätte wiederum den Verlust etlicher Arbeitsplätze zur Folge und kann daher nicht Zweck der o.g. Richtlinien sein.
Daran schließt sich die Frage an, ob die Absicherung der Arbeitnehmeransprüche durch den PSV als „privater Träger“ im Insolvenzfall überhaupt ausreichend ist. Sollte der EuGH diese Frage verneinen, müsste das bisherige System grundlegend verändert werden.
Mindestens ebenso grundsätzlich ist die Frage, inwieweit sich die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Art. 8 der nicht unmittelbar anwendbaren europäischen Richtlinie 2008/94/EG berufen können, weil diese nicht europarechtskonform durch nationales Recht umgesetzt wurde. Dies wurde schon mehrfach thematisiert und in Einzelfällen bejaht (zuletzt EuGH, Urt. v. 06.09.2018 C-17/17- „Hampshire“). Es spricht einiges dafür. Eine grundsätzliche Klärung wäre im Interesse aller an derartigen Transaktionsprozessen Beteiligten wünschenswert.
Diese Entscheidung kommentiert:
Dr. Simone Wernicke | |
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