Anfechtbarkeit grenzüberschreitender Forderungen im Insolvenzverfahren

8. November 2018

Von Claudia Brosche und RA Peter Jark

08.11.2018

Vorsicht bei der Prüfung des anwendbaren Rechts länderübergreifender Forderungen

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat mit Urteil vom 8. Februar 2018 zum Aktenzeichen IX ZR 103/17 verdeutlicht, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung mit Auslandsbezug sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage grundsätzlich dem allgemeinen Insolvenzrechtsstatus (lex fori concursus) unterliegt, d. h. dem Recht in dessen Staat das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Nur im Ausnahmefall kann ein anderes Recht Anwendung finden (lex causae).

Sachverhalt

Eine in der Schweiz ansässige Firma („Schuldnerin“) war Eigentümerin von Grundstücken in Berlin und Potsdam. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten war für ihre Grundstücke bereits das Zwangsversteigerungsverfahren sowie Zwangsverwaltung angeordnet worden. Im Zuge ihrer finanziellen Schwierigkeiten verkaufte die Schuldnerin einige ihrer Grundstücke am 11. Januar 2012 an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft („Beklagte zu 3“) für 4,9 Mio. EUR. Die Anteile an der Beklagten zu 3 hielt zum Zeitpunkt des Kaufvertrags überwiegend die K-AG. In dem Kaufvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 3 regelten die Parteien, dass die K-AG der Beklagten zu 3 eine Forderung in Höhe 1,4 Mio. EUR abtrete. Mit dieser Forderung erklärte die Beklagte zu 3 die Aufrechnung gegenüber der Schuldnerin, die die Aufrechnungserklärung anerkannte und sodann noch einen Restkaufpreis von 3,5 Mio. EUR zu zahlen war. Kurze Zeit später, am 23. Januar 2012, wurde über die Schuldnerin das Insolvenzverfahren in der Schweiz eröffnet. Die Klägerin ist eine schweizerische Bank die gegen die Schuldnerin erhebliche Forderungen hat. Sie ist zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen mit Auslandsbezug aus der Masse befugt und wendet sich gegen die Aufrechnung der Beklagten zu 3 in Höhe von 1,4 Mio. EUR mit dem Einwand, dass diese nicht wirksam sei. Folglich hätte die Beklagte zu 3 noch einen Betrag von 1,4 Mio. EUR zu zahlen.

Zu klärende Rechtsfrage

Der BGH hatte im vorliegenden Fall zu klären, nach welchem Recht die Sache zunächst zu beurteilen ist. Denn einerseits besteht das Insolvenzverfahren in der Schweiz. Andererseits hatte die Schuldnerin Grundstücke aus Deutschland an eine in Deutschland ansässige Firma verkauft, die den Kaufpreis teilweise verrechnet hatte.

Ergebnisse im Überblick

Das Landgericht hatte in der 1. Instanz der auf Zahlung der 1,4 Mio. EUR gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung hatte das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der BGH hob die Entscheidung des Kammergerichts auf und verwies die Sache mit folgenden grundlegenden Hinweisen zurück ans Berufungsgericht:

Nach welchem Recht in der Sache zu entscheiden ist, richtet sich bei grenzüberschreitenden Forderungen in Insolvenzverfahren grundsätzlich nach dem Recht, in dessen Staat das Insolvenzverfahren eröffnet ist (lex fori concursus). Daher richten sich auch die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage nach dem Recht, in dessen Staat das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin in der Schweiz, ist dementsprechend schweizerisches Recht auf die streitgegenständliche Aufrechnung sowie deren insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit anzuwenden. Eine Ausnahme hierzu kann gelten, wenn durch das Recht des Staates in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Aufrechnung aus anderen Gründen (z. B. Sittenwidrigkeit der Aufrechnung) nicht wirksam ist. Besteht also ein weiterer Anknüpfungspunkt im Recht eines anderen Staates – im vorliegenden Fall in Deutschland – (lex causae), kann sich die Wirksamkeit der Aufrechnung und deren Anfechtbarkeit auch hiernach richten. Im vorliegenden Fall knüpft man ausgehend von Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit c Rom-I-Verordnung an deutsches Recht nach §§ 338, 339 InsO an. Denn hier wurden die in Deutschland belegenen Grundstücke an die in Deutschland ansässige Beklagte zu 3 verkauft, die wiederum den Kaufpreis teilweise aufrechnete. Dabei ist zu prüfen, ob die von der Beklagten zu 3 geltend gemachte Aufrechnung nach deutschem Recht (BGB sowie Anfechtungsrecht) wirksam wäre. Wichtig hierbei ist, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die alternative Rechtsanknüpfung nicht von Amts wegen vom Gericht berücksichtigt werden muss, sondern die Prüfung nur auf die ausdrückliche Einrede der Partei hin untersucht wird. Erhebt der Anfechtungsgegner diese Art von Einrede, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angefochtene Rechtshandlung nach dem anwendbaren Recht des anderen Staats in keiner Weise angreifbar ist.

Praxistipp

Bestehen länderübergreifend Forderungen sollte als erste Anlaufstelle eine Beratung erfolgen. Hauptaugenmerk hierbei sollte auf der Problematik liegen, in welchem Land und nach welchem Recht die Forderung bestmöglich durchzusetzen ist. Da der Grundsatz der lex fori concursus stehts greift, ist zu aller erst davon auszugehen, dass nach dem Recht, in dessen Staat das Insolvenzverfahren eröffnet ist, zu entscheiden ist und auch hier die Forderung durchgesetzt werden muss. Allerdings sollte hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass über Kollisionsnormen das Recht eines anderen Staates gelten kann. Hierfür muss genauestens überprüft werden, ob nach dem Recht eines anderen Staates nicht Einreden zugunsten bzw. zulasten der eigenen Partei greifen können. Um diesem Hochseilakt schon vor Beginn grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen zu entgehen, empfiehlt es sich vorher vertragliche Regelungen festzusetzen, in denen beispielsweise übereinstimmend eine Rechtswahl getroffen wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Rom-I-Verordnung).

Über BBL
BBL ist spezialisiert auf die Überwindung von Unternehmenskrisen sowohl im Rahmen gerichtlicher wie außergerichtlicher Lösungen. Die Kanzlei erstellt Sanierungs- und Restrukturierungskonzepte und setzt diese um. Hierzu gehören auch die Begleitung von krisenbezogenen M&A-Transaktionen und Carve-outs sowie die Betreuung von distressed Investments in nationalem wie internationalem Kontext. Durch zahlreiche grenzüberschreitende Fälle verfügt BBL über einen starken internationalen Bezug. Rund 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten an 11 Standorten bundesweit und in London.
Weitere Informationen: www.bbl-law.de

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